Handelsrechtlicher Jahresabschluss der Kreditinstitute
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Kreditinstitute bilanzieren gem. § 340 a HGB nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften, also unabhängig von ihrer Rechtsform.
Die Beschäftigung mit dem Jahresabschluss
der Kreditinstitute setzt also Kenntnisse zu den
allgemeinen Grundlagen des Jahresabschlusses
voraus.
Erst wenn das hinreichend geklärt ist, können Sie sich mit Erfolgsaussichten
den nicht unwesentlichen Besonderheiten zuwenden, die für Kreditinstitute gelten.
Die grundsätzliche Pflicht zur Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bilanzierungsvorschriften darf nur insofern durchbrochen werden, als hierfür in den §§ 340 a bis 340 o HGB ausdrückliche Ausnahmeregelungen vorgesehen sind. Zu diesen Regelungen gehört insbesondere der Verweis auf die Anwendung der Rechnungslegungsverordnung für Kreditinstitute und Finanzdiensleitungsinstitute (RechKredV):
Rechnungslegungsverordnung
für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV)- Textteil,
Gliederungen der Bilanz
(Formblatt 1 der RechKredV)
Gliederung
der Gewinn- und Verlustrechnung in Kontoform (Formblatt 2 der RechKredV),
Gliederung
der Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform (Formblatt 3 der RechKredV).
Wegweiser durch §§ 340 ff. HGB:
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