Bewertung der Wertpapiere
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Wertpapiere, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen |
Wertpapiere der Liquiditätsreserve |
Wertpapiere des Handelsbestandes |
§ 253 (3) HGB |
§
253 (4) HGB |
§
253 (4) HGB |
Bei dauerhafter Wertminderung Abschreibungspflicht, |
Abschreibungspflicht bei Wertminderung; |
Abschreibungspflicht bei Wertminderung |
Wertaufholungsgebot: Wenn die Gründe einer vorgenommenen Abschreibung weggefallen sind, ist bei einer späteren Wertsteigerung wieder zuzuschreiben. |
Beibehaltungswahlrecht |
Wertaufholungsgebot |
Wertobergrenze = Anschaffungskosten |
Wertansatz oberhalb der
Anschaffungskosten ist ggf. geboten; |
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Imparitätsprinzip: |
auch nicht realisierte Kursgewinne werden (abzüglich eines Risikoabschlags) ausgewiesen. |
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Erwerbskurs < Kurs am Bilanzstichtag nicht realisierte Kursgewinne nicht ausweisen! |
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Erwerbskurs > Kurs am Bilanzstichtag nicht realisierte Kursverluste ausweisen! |
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Bilanzausweis
von Wertpapieren |
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Börsenfähige
Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen |
Aktiva 5 b) Anleihen und Schuldverschreibungen |
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Andere Schuldverschreibungen (nicht börsenfähige Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Rektaschuldverschreibungen) |
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je nach Schuldner |
Aktiva 3 Forderungen an Kreditinstitute |
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Aktiva 4 Forderungen an Kunden |
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Aktien |
Aktiva
6 Aktien und
andere nicht festverzinsliche |
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Aktiva 7 Beteiligungen |
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Aktiva 8 Anteile an verbundenen Unternehmen |
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Aktiva 14 Eigene Aktien |
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Wertpapiere des Handelsbstands |
Aktiva 6a Handelsbestand |
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