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Stille Vorsorgereserve nach § 340 f HGB

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Forderungen

 

 

 

 EWB

 

 

 

 

 

 

PWB

 

 

 

 

Forderungen an Kunden und an Kreditinstitute,
bewertet nach dem strengen Niederstwertprinzip

 

 

 

Bemessungsgrundlage für zusätzliche Abschreibung "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute"
 

§ 340 f (1) HGB

 

 

 

 

 

 

Wertpapiere der Liquiditätsreserve,
bewertet nach dem strengen Niederstwertprinzip

 

 

 

 

Handelsbestand

 

 

 

 

 

 

AV

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapiere

 

 

x max. 4 %

 

 

 

 

 

 Vorsorgereserve für allgemeine Bankrisiken

  • dient der (handelsrechtlich statthaften) Unterbewertung von Vermögensgegenständen und damit dem Legen stiller Reserven;
  • steuerlich nicht abzugsfähig, deshalb auch bezeichnet als "versteuerte PWB".
  • kein Ausweis in der Bilanz;
    aktivische Abgrenzung von den zugrundeliegenden Vermögensgegenständen;
  • Angaben über die Bildung oder Auflösung brauchen in Jahresabschluss und Lagebericht nicht gemacht zu werden;

Beispiel:

TEUR

Buchwert vor Wertberichtigungen

Niederstwert nach
§ 253 Abs. 1 S.1, Abs. 4 HGB

max. Höhe der
Vorsorgereserve für
allgemeine Bankrisiken
= 0,04 x 9.500 =

Forderungen an Kunden

5.000

4.800

Forderungen an Kreditinstitute

3.500

3.500

Wertpapiere der Liquiditätsreserve

1.400

1.200

 

 

9.500

       380

Von den bereits zum Niederstwert angesetzten Beständen dürfen zusätzlich zu den bereits vorgenommenen Abschreibungen weitere Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorgenommen werden, bis der Gesamtbetrag der vorhandenen Vorsorgereserve für allgemeine Bankrisiken 380 TEUR erreicht hat. Welcher Teilbestand zu diesem Zweck zusätzlich abgeschrieben wird, ist gleichgültig.

Im Beispiel wird angenommen, dass das Kreditinstitut in vorangegangenen Jahren bereits eine Vorsorgereserve für allgemeine Bankrisiken in Höhe von 350 TEUR gebildet hat. Die Vorsorgereserve darf folglich um weitere 30 TEUR erhöht werden. Die betrefffenden Vermögensgegenstände dürfen also zusätzlich um insgesamt diesen Betrag abgeschrieben werden.

 

S

Abschr. auf. Ford.

H

 

20

 

 

 

 

 

 

 

S

Abschr. auf WP

H

10

 

 

 

 

S

Vorsorgewert-
berichtigungen für allgemeine Bankrisiken

H

SBK

380

.AB

350

 

Abschr. a.Ford.   20

 

Abschr. a. WP    10

Wurden Abschreibungen nach § 340 f vorgenommen, so darf der daraus resultierende niedrigere Wertansatz beibehalten werden; es muss also im Falle der Werterholung keine Zuschreibung erfolgen ( Beibehaltungswahlrecht nach § 340 f (1) S. 3 HGB).

 Um den stillen Charakter dieser Vorsorgereserve zu wahren

... wird sie in der Bilanz nicht ausgewiesen (statt dessen aktivische Absetzung von den zugrundeliegenden Vermögenswerten)

... brauchen Angaben über ihre Bildung oder Auflösung im Jahresabschluss und im Lagebericht nicht gemacht zu werden,

... erfolgt in der GuV-Rechnung eine spartenübergreifende Erfolgsverrechnung
("Überkreuzkompensation").


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Jahresabschluss der Kreditinstitute

spartenübergreifende Verrechnung in der GuV ("Überkreuzkompensation")

Risikovorsorge der Kreditinstitute


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