Stille Vorsorgereserve nach § 340 f HGB
Forderungen |
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EWB |
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PWB |
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Forderungen
an Kunden und an Kreditinstitute, |
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Bemessungsgrundlage
für zusätzliche Abschreibung "nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung
gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der
Kreditinstitute" |
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Wertpapiere
der Liquiditätsreserve, |
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Handelsbestand |
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AV |
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Wertpapiere |
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x max. 4 % |
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Vorsorgereserve für allgemeine Bankrisiken |
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Beispiel:
TEUR |
Buchwert vor Wertberichtigungen |
Niederstwert
nach |
max. Höhe
der |
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Forderungen an Kunden |
5.000 |
4.800 |
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Forderungen an Kreditinstitute |
3.500 |
3.500 |
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Wertpapiere der Liquiditätsreserve |
1.400 |
1.200 |
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9.500 |
380 |
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Von den bereits zum Niederstwert angesetzten Beständen dürfen zusätzlich zu den bereits vorgenommenen Abschreibungen weitere Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorgenommen werden, bis der Gesamtbetrag der vorhandenen Vorsorgereserve für allgemeine Bankrisiken 380 TEUR erreicht hat. Welcher Teilbestand zu diesem Zweck zusätzlich abgeschrieben wird, ist gleichgültig. Im Beispiel wird angenommen, dass das Kreditinstitut in vorangegangenen Jahren bereits eine Vorsorgereserve für allgemeine Bankrisiken in Höhe von 350 TEUR gebildet hat. Die Vorsorgereserve darf folglich um weitere 30 TEUR erhöht werden. Die betrefffenden Vermögensgegenstände dürfen also zusätzlich um insgesamt diesen Betrag abgeschrieben werden.
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Wurden Abschreibungen nach § 340 f vorgenommen, so darf der daraus resultierende niedrigere Wertansatz beibehalten werden; es muss also im Falle der Werterholung keine Zuschreibung erfolgen ( Beibehaltungswahlrecht nach § 340 f (1) S. 3 HGB). |
Um den stillen Charakter dieser Vorsorgereserve zu wahren
... wird sie in der Bilanz nicht ausgewiesen (statt dessen aktivische Absetzung von den zugrundeliegenden Vermögenswerten)
... brauchen Angaben über ihre Bildung oder Auflösung im Jahresabschluss und im Lagebericht nicht gemacht zu werden,
... erfolgt in der GuV-Rechnung
eine spartenübergreifende Erfolgsverrechnung
("Überkreuzkompensation").
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spartenübergreifende Verrechnung in der GuV ("Überkreuzkompensation") |
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