Fonds für allgemeine Bankrisiken nach § 340 g HGB
Neben den
stillen Vorsorgereserven dürfen offene Vorsorgereserven nach
§ 340 g HGB gebildet werden.
Im Unterschied zu den stillen
Vorsorgereserven
Buchung:
an Fonds
für allgemeine Bankrisiken |
Mit Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde festgelegt ( §340 e (4) HGB):
In der Bilanz ist dem Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" nach § 340 g in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 % der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen.
Gleichzeitig wurde festgelegt, das dieser Posten nur aufgelöst werden darf,
1. zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands sowie
2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortra aus dem Vorjahr gedeckt ist,
3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, oder
3. soweit er 50 % des Durchschnitts der letzten fümf jährlichen Nettoerträge des Handelsbestandes übersteigt.
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spartenübergreifende Verrechnung in der GuV ("Überkreuzkompensation") |
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