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Fonds für allgemeine Bankrisiken nach § 340 g HGB

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Neben den stillen Vorsorgereserven dürfen offene Vorsorgereserven nach § 340 g HGB gebildet werden.
Im Unterschied zu den stillen Vorsorgereserven

Buchung:


Einstellungen in den Fonds für allgemeine Bankrisiken

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Fonds für allgemeine Bankrisiken
 

 Mit Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde festgelegt (link §340 e (4) HGB):

In der Bilanz ist dem Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" nach § 340 g in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 % der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen.

Gleichzeitig wurde festgelegt, das dieser Posten nur aufgelöst werden darf,

1. zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands sowie

2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortra aus dem Vorjahr gedeckt ist,

3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, oder

3. soweit er 50 % des Durchschnitts der letzten fümf jährlichen Nettoerträge des Handelsbestandes übersteigt.

 


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Jahresabschluss der Kreditinstitute

spartenübergreifende Verrechnung in der GuV ("Überkreuzkompensation")


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