Bewertung von Forderungen
Die Bilanz soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Untenehmens liefern.
Forderungen, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Deshalb ist die Werthaltigkeit des Forderungsbestandes zum Bilanzstichtag nach dem strengen Niederstwertprinzip zu überprüfen ( § 253 (4) HGB).
uneinbringlich |
zweifelhaft |
einwandfrei |
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mit latentem Ausfallrisiko |
risikofrei |
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Für
uneinbringliche Forderungen besteht ein Bilanzierungsverbot. |
Wertansatz
= |
Wertansatz
= |
Wertansatz
= |
Forderungen dürfen darüber hinaus gem. § 340 f "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweiges der Kreditinstitute" abgeschrieben werden, um eine stille Vorsorgereserve für allgemeine Bankrisiken zu bilden (versteuerte PWB).
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