Bewertung von Forderungen
Die Bilanz soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Untenehmens liefern.
Forderungen, die nicht dazu
bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sind nach den für das
Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Deshalb ist die
Werthaltigkeit des Forderungsbestandes zum Bilanzstichtag nach dem strengen
Niederstwertprinzip zu überprüfen (
§ 253 (4) HGB).
uneinbringlich |
zweifelhaft |
einwandfrei |
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mit latentem Ausfallrisiko |
risikofrei |
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Für
uneinbringliche Forderungen besteht ein Bilanzierungsverbot. |
Wertansatz
= |
Wertansatz
= |
Wertansatz
= |
Forderungen dürfen
darüber hinaus gem. § 340 f "nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen
Risiken des Geschäftszweiges der Kreditinstitute"
abgeschrieben werden, um eine
stille
Vorsorgereserve für allgemeine Bankrisiken zu
bilden (versteuerte PWB).
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