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 Einteilung der Vermögensgegenstände  für Bewertungszwecke

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Entsprechend § 266 HGB weisen Kapitalgesellschaften ihr Vermögen aus, indem sie es in Anlage- und Umlaufvermögen untergliedern. Obwohl Kreditinstitute grundsätzlich wie große Kapitalgesellschaften zu bilanzieren haben, fehlt im link Gliederungsschema lt. RechKredV eine solche Untergliederung.

Unabhängig davon, ob ein strukturierter Ausweis erfolgt oder nicht, müssen die für das Anlage- und für das Umlaufvermögen geltenden Bewertungsprinzipien auch durch Kreditinstitute beachtet werden. Außerhalb des bilanziellen Ausweises ist also eine Zuordnung der Vermögensgegenstände entweder zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen erforderlich.

Zur Bewertung der Vermögensgegenstände legt § 340e (1) für Kreditinstitute fest:

Nach den für Anlagevermögen geltenden Vorschriften sind zu bewerten ... 

 

Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen

 

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

 

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

 

technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen

 

Betriebs- und Geschäftsausstattung

 

Anlagen im Bau

 ... es sei denn, sie sind nicht dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.

zur Bewertung 

Nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften sind zu bewerten ... 

 

Forderungen

zur Bewertung

 

 

Wertpapiere

zur Bewertung

 

... es sei denn, daß sie dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.

  Schema als PDF-Datei

 

Für Finanzinstrumente des Handelsbestands wurden mit BilMoG spezielle Bewertungsvorschriften eingeführt (link § 340 e (3) HGB). Diese weichen von den allgemein für Umlaufvermögen geltenden Vorschriften gravierend ab.

 


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Jahresabschluss der Kreditinstitute

Bewertung des Anlagevermögens


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