Einteilung der Vermögensgegenstände für Bewertungszwecke
Entsprechend § 266 HGB weisen Kapitalgesellschaften ihr Vermögen aus, indem sie es in Anlage- und Umlaufvermögen untergliedern. Obwohl Kreditinstitute grundsätzlich wie große Kapitalgesellschaften zu bilanzieren haben, fehlt im Gliederungsschema lt. RechKredV eine solche Untergliederung.
Unabhängig davon, ob ein strukturierter Ausweis erfolgt oder nicht, müssen die für das Anlage- und für das Umlaufvermögen geltenden Bewertungsprinzipien auch durch Kreditinstitute beachtet werden. Außerhalb des bilanziellen Ausweises ist also eine Zuordnung der Vermögensgegenstände entweder zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen erforderlich.
Zur Bewertung der Vermögensgegenstände legt § 340e (1) für Kreditinstitute fest:
Nach den für Anlagevermögen geltenden Vorschriften sind zu bewerten ... |
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Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen |
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Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten |
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Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
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technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen |
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Betriebs- und Geschäftsausstattung |
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Anlagen im Bau |
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... es sei denn, sie sind nicht dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. |
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Nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften sind zu bewerten ... |
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Forderungen |
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Wertpapiere |
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... es sei denn, daß sie dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. |
Für Finanzinstrumente des Handelsbestands wurden mit BilMoG spezielle Bewertungsvorschriften eingeführt ( § 340 e (3) HGB). Diese weichen von den allgemein für Umlaufvermögen geltenden Vorschriften gravierend ab.
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