Bewertung des Anlagevermögens
Für Bewertungszwecke ist eine weitere Untergliederung des Anlagevermögens erforderlich, insbesondere ist zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen zu differenzieren.
Abnutzbares Anlagevermögen
Bilanzierung
zu "fortgeführten Anschaffungskosten", d.h. es erfolgt eine
planmäßige
Abschreibung
[vgl. §
253 (3) HGB].
Darüber hinaus besteht die Pflicht
zur
außerplanmäßigen
Abschreibung, wenn die tatsächlich eingetretene
Wertminderung die geplante voraussichtlich dauerhaft
übersteigt.
Ist diese Wertminderung voraussichtlich
jedoch nur vorübergehender Natur, ist die außerplanmäßige
Abschreibung bei abnutzbaren Anlagegütern ausgeschlossen.
[§253 (3) Satz 4 wird für Kreditinstitute durch § 340e
(1) Satz 3 präzisieret.]
Nicht abnutzbares Anlagevermögen
... kann
nur
außerplanmäßig
abgeschrieben werden.
Dabei ist zu unterscheiden,
ob die eingetretene Wertminderung voraussichtlich dauerhaft
oder nur vorübergehend ist.
Bei nur vorübergehender Wertminderung
besteht das Recht, nicht die Pflicht, auf den niedrigeren Wert abzuschreiben,
wenn es sich bei den betreffenden Vermögengensgegenständen um
handelt.
Dauerhafte Wertminderung:
Hier
besteht eine Pflicht zur Abschreibung auf den niedrigeren
Wert am Bilanzstichtag.
Aus diversen Fundquellen im HGB läßt sich nebenstehendes Übersichtsschema konstruieren. |
Anlagevermögen (AV) |
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Sachanlagen |
Finanzanlagen |
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abnutzbares AV |
nicht abnutzbares AV |
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Betriebs-
und Geschäfts- |
Gebäude |
Grund
und Boden bebauter Grundstücke, |
Wertpapiere und Forderungen, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen |
Beteiligungen, |
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planmäßige Abschreibung |
PFLICHT |
VERBOT |
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außerplanmäßige Abschreibung |
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bei nur vorübergehender Wertminderung |
VERBOT |
WAHLRECHT |
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bei dauernder Wertminderung |
PFLICHT |
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BEACHTEN:
Dient das Anlagegut der Herstellung umsatzsteuerfreier
Bankdienstleistungen (und das ist in den meisten Fällen
gegeben), ist die Vorsteuer zu aktivieren
und mit dem Anlagegut abzuschreiben.
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