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 Anlagevermögen: Sachanlagen und immaterielle Anlagegenstände

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Materielle Anlagegenstände (Sachanlagen)

Immaterielle Anlagegenstände

Messbar, wägbar oder wenigstens schätzbar

Nicht messbar, wägbar oder schätzbar,
stellen nur Aussichten oder Chancen dar, die den künftigen Geschäftserfolg verbessern können
 

Aktivierung nach Herstellung oder Anschaffung
 

Aktivierung nach Anschaffung oder Entwicklung
 

Bemessungsgrundlage der Aktivierung:
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten

Bemessungsgrundlage der Aktivierung:
Anschaffungskosten oder Entwicklungskosten
 

Das HGB unterteilt die Sachanlagen in

  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden Grundstücken;
  2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

Das HGB zählt hierzu:

  1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und WErte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
  3. Firmenwert;
  4. geleistete Anzahlungen.

Hierdurch erfolgt eine Differenzierung zwischen

abnutzbaren und nicht abnutzbaren
sowie
beweglichen und unbeweglichen

Vermögensgegenständen.

 

Das generelle Aktivierungsverbot gem. § 248 Abs. 2 HGB (alte Fassung) für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, ist mit BilMoG aufgehoben!

Nunmehr gilt ein Aktivierungswahlrecht
[§248 (2) HGB].
Ausgenommen hiervon sind

  • selbst geschaffene Marken,
  • Drucktitel,
  • Verlagsrechte,
  • Kundenlistehn oder
  • vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstädnde des Anlagevermögens.

Der entgeltlich erworbene
Geschäfts- oder Firmenwert wurde mit BilMoG zu einem zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand deklariert. Für ihn besteht somit nunmehr eine Aktivierungspflicht.

Wenn das Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ausgeübt wird, greift bei Kapitalgesellschaften eine Ausschüttungssperre
[§ 268 (8) HGB].

 

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