Anlagevermögen: Sachanlagen und immaterielle Anlagegenstände
Materielle Anlagegenstände (Sachanlagen) |
Immaterielle Anlagegenstände |
Messbar, wägbar oder wenigstens schätzbar |
Nicht
messbar, wägbar oder schätzbar, |
Aktivierung
nach Herstellung oder Anschaffung |
Aktivierung
nach Anschaffung oder Entwicklung |
Bemessungsgrundlage
der Aktivierung: |
Bemessungsgrundlage
der Aktivierung: |
Das HGB unterteilt die Sachanlagen in
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Das HGB zählt hierzu:
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Hierdurch erfolgt eine Differenzierung zwischen
abnutzbaren
und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen. |
Das generelle Aktivierungsverbot gem. § 248 Abs. 2 HGB (alte Fassung) für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, ist mit BilMoG aufgehoben! Nunmehr gilt ein Aktivierungswahlrecht
Der entgeltlich erworbene Wenn das Wahlrecht zur Aktivierung selbst
geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
ausgeübt wird, greift bei Kapitalgesellschaften eine Ausschüttungssperre |
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