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 Anlagevermögen: Abgrenzung zum Umlaufvermögen

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§ 247 Abs. 2 HGB:
Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Anlagegenstände

Umlaufgegenstände

Mehrmalnutzung durch Gebrauch;
der enthaltene "Leistungsvorrat" wird im Verlaufe mehrerer Rechnungsperioden entnommen

Einmalnutzung durch

  • Verbrauch
  • Verwertung
  • Veräußerung

Gebrauchsgüter

Verbrauchsgüter

 

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