Anlagevermögen: abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagen
Handelsrechtlich werden unterschieden
Vermögensgegenstände,
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist |
Vermögensgegenstände,
deren Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist |
Steuerrechtlich werden unterschieden:
Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen |
andere
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens |
Gemeinsamkeit
der Abgrenzung nach Handels- und Steuerrecht:
zeitliche
Nutzungsbeschränkung
Abnutzbare Anlagegenstände |
Nicht abnutzbare Anlagegenstände |
Die betriebliche Nutzungsdauer ist zeitlich beschränkt wegen
Verschleißes.
Hierzu gehört nunmehr auch der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert [§246 (1) S. 4 HGB]. Steuerrechtlich ist er über 15 Jahre planmäßig abzuschreiben [§7 S. 3 EStG]. |
Die betriebliche Nutzung ist nicht zeitlich begrenzt. |
Anlagen,
an denen noch gebaut wird, sind noch nicht (ab-)nutzbar.
Sie werden deshalb noch nicht abgeschrieben.
Sie
unterscheiden sich somit hinsichtlich ihrer Bewertung
wesentlich von den fertigen und bereits betriebenen
Anlagen. Deshalb ist ein Ausweis bei einzelnen Anlageposten
nicht zulässig.
Die materiellen Anlagegenstände lassen sich somit unterteilen in
|
|
|
|
|