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Anlagevermögen: bewegliche und unbewegliche Sachanlagen
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Materielle
abnutzbare Anlagen (abnutzbare Sachanlagen) lassen sich
unterscheiden in
unbewegliche
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bewegliche
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- Gebäude,
- selbständig
bewertbare Gebäudeteile (mit Ausnahme der Betriebsvorrichtungen),
- abnutzbare
Bestandteile des Grund und Bodens.
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- Maschinen,
maschinelle Anlagen und sonstige Betriebsvorrichtungen,
- Geschäftseinrichtungsgegenstände,
- Werkzeuge,
- Schiffe.
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Betriebsvorrichtungen
sind Anlagegegenstände, mit denen das Gewerbe unmittelbar
betrieben wird. Sie sind auch dann bewegliche Anlagegegenstände,
wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks
i.S. von § 94 BGB sind.
Gebäude
ist ein Bauwerk mit folgenden Merkmalen:
- Feste
Verbindung mit Grund und Boden
Mindestvoraussetzung:
Fundament. Besondere Haltevorrichtungen zwischen
Bauwerk und Fundament sind nicht erforderlich.
- Beständigkeit
Errichtung
ist nicht zeitlich beschränkt. Ob ein Bauwerk beständig
ist, richtet sich nach seiner objektiven Beschaffenheit
(nicht nach der subjektiven Absicht).
- Standfestigkeit
Das
Bauwerk kann aus eigener Kraft stehen. Es ist so
gebaut, dass es bei Entfernung der als Betriebsvorrichtungen
anzusehenden Teile des Bauwerks nicht einstürzt.
- Schutz
gegen Witterungseinflüsse
Das Bauwerk umschließt
einen Raum und bietet dadurch Schutz gegen Witterung.
Ein teilweiser Schutz genügt. Es sind nicht Außenwände
nach allen Seiten erforderlich.
- Eignung
zum Aufenthalt von Menschen
Das Bauwerk kann
durch normale Eingänge betreten werden und Menschen
können sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten.
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