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Bilanzierungswahlrechte
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Handelsrechtliche
Aktivierungswahlrechte bestehen z.B. für
- das
Disagio bei einer Kreditaufnahme als aktiver
Rechnungsabgrenzungsposten [§ 250 (3) HGB]
-
aktive latenten Steuern
[§
274 Abs. 1 S. 2 HGB]
- Entwicklungskosten von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens (§ 248(2) S. 1 HGB)
- unentgeltlich (z.B. durch Schenkung) erworbene
materielle Vermögensgegenstände [GoB]
- Gegenstände des gewillkürten Betriebsvermögens
Handelsrechtliche
Passivierungswahlrechte bestehen z.B. für
- Pensionsverpflichtungen,
die vor dem 1.1.1987 entstanden sind.
Ausübung
der Wahlrechte
- Über
die Ausübung der Bilanzierungswahlrechte kann an
jedem Bilanzstichtag neu entschieden werden
(ACHTUNG:
nicht verwechseln mit Bewertungswahlrechten, für
deren Ausübung der Stetigkeitsgrundsatz gilt!)
- Kapitalgesellschaften
haben Änderungen bei der Ausübung der Wahlrechte
im Anhang offenzulegen.
In
der Steuerbilanz gilt (vereinfachend dargestellt
- im Einzelfall prüfen!))
für handelsrechtliche
Aktivierungswahlrechte ein Aktivierungsgebot,
für
handelsrechtliche Passivierungswahlrechte ein Passivierungsverbot.
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