Bilanzierung dem Grund nach
Welche Vermögensgegenstände bzw. Schulden ...
"Der
Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungs-
posten ... zu enthalten, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist." [§ 246
HGB]
Für alle Vermögensgegenstände und Schulden besteht grundsätzlich eine Bilanzierungspflicht. Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte sind nur dann gegeben, wenn es sich ausdrücklich aus besonderen Vorschriften ergibt.
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