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Bilanzierungsverbote
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Aktivierungsverbote bestehen z.B. für
- Aufwendungen
für die Gründung des Unternehmens [§
248 Abs. 1 Nr. 1 HGB],
- Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals
[§ 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB,]
- Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
[§ 248 Abs. 1 Nr. 3 HGB],
- selbst geschaffene Marken,
Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens [§ 248(2) S. 2 HGB],
- originärer Geschäfts- oder Firmenwert,
- Forderungen
bei ausgewogenen schwebenden
Geschäften.
Passivierungsverbote bestehen z.B. für
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