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Latente Steuern

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Grundlage für die Ermittlung der Ertragsteuern eines Unternehmens ist der Gewinn, der sich aus der Steuerbilanz durch Betriebsvermögensvergleich ergibt.

Wird die Handelsbilanz so aufgestellt, daß Sie in völliger Übereinstimmung mit dem Steuerrecht steht (Einheitsbilanz), entspricht der handelsbilanzielle Gewinn vor Steuern exakt dem steuerbilanziellen Gewinn.

Wird in Ausübung steuerlicher Wahlrechte ein anderer Ansatz oder eine andere Bewertung als in der Handelsbilanz gewählt, kommt es zu Abweichungen des handelsrechtlichen Ergebnisses vom zu versteuernden Gewinn. In einem solchen Falle  liefert die veröffentlichte Handelsbilanz ihrem Leser keine sinnvolle Erklärung für die gegenwärtige und künftige Ertragsteuerbelastung des Unternehmens und deren Bemessungsgrundlage.

steuerlicher Gewinn

 

handelsbilanzieller Gewinn vor Steuern,
der nicht durch steuerliche Bilanzierungsvorschriften verfälscht wurde

 

reale Steuerschuld

    latente Steuern     

fiktive Steuerschuld

Voraussetzung für eine Steuerabgrenzung ist, dass eine Differenz zwischen dem Buchwert nach Handelsrecht und dem Steuerwert eines Bilanzierungsobjekts vorliegt.

 Die Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz können sein

zeitlich unbegrenzt:

Die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz, die in einer Periode entstehen, werden in späteren Perioden nicht wieder ausgeglichen. Sie bleiben dauerhaft bestehen.

temporär

Die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz, die in einer Periode entstehen, werden im Verlaufe folgender Perioden wieder ausgeglichen.

Auf solche Differenzen bezieht sich das nach BilMoG im HGB verankerte Konzept ("temporary-Konzept").

Aktiva

Buchwert in HB > Steuerwert

bzw.

Ansatz in der HB, nicht aber in der StB

oder

Passiva

Buchwert in HB < Steuerwert

bzw.

Ansatz in der StB, nicht aber in der HB

Aktiva

Buchwert in HB < Steuerwert

bzw.

Ansatz in der StB, nicht aber in der HB

oder

Passiva

Buchwert in HB > Steuerwert

bzw.

Ansatz in der HB, nicht aber in der StB

 

 

Das handelsrechtliche Ergebnis ist zunächst höher als der zu versteuernde Gewinn,
in späteren Perioden ist der zu versteuernde Gewinn höher als des handelsrechtliche Ergebnis.

Das handelsrechtliche Ergebnis ist zunächst niedriger als der zu versteuernde Gewinn,
in späteren Perioden ist der zu versteuernde Gewinn niedriger als des handelsrechtliche Ergebnis.

Der Steueraufwand, der sich aus dem veröffentlichen handelsrechtlichen Ergebnis ergeben würde, ist zunächst höher als die reale Steuerschuld.
In späteren Jahren gleicht sich der Unterschied voraussichtlich aus.

Der Steueraufwand, der sich aus dem veröffentlichen handelsrechtlichen Ergebnis ergeben würde, ist zunächst niedriger als die reale Steuerschuld.
In späteren Jahren gleicht sich der Unterschied voraussichtlich aus.

§ 274 (1) HGB

Pflicht zur passiven latenten Steuerabgrenzung

§ 274 (2) HGB

Wahlrecht zur aktiven latenten Steuerabgrenzung

 

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