§ 271 HGB: Beteiligungen. Verbundene Unternehmen.
(1)
1Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem
eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen
Unternehmen zu dienen.
2Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren
verbrieft sind oder nicht.
3Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer
Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser
Gesellschaft überschreiten.
4Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
5Die Mitgliedschaft in einer
eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses
Buches.
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach § 291 oder nach einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 295 oder § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.