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 planmäßige Abschreibung (ohne Gebäudeabschreibung)

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Die Anschaffung eines Anlagegenstandes verringert zunächst das Vermögen des Unternehmens nicht. Es erfolgt - buchhalterisch ausgedrückt - beim Barkauf ein Aktivtausch (das Vermögen wechselt nur seine Form), beim Zielkauf eine Aktiv-Passivmehrung (dem zusätzlichen Vermögen stehen zusätzliche Schulden gegenüber). In keinem Falle wird durch den Erwerbsvorgang die Höhe des Nettovermögens (also des Eigenkapitals) berührt - es liegt kein Aufwand vor.

Betriebswirtschaftlich gesehen erwirbt das Unternehmen bei der Anschaffung eines Anlagegenstandes einen Leistungsvorrat, der seinen wertmäßigen Ausdruck in den Anschaffungskosten findet.
Dieser Leistungsvorrat nimmt bei abnutzbaren Vermögensgegenständen im Verlaufe der Zeit erfahrungsgemäß ab; es findet ein Werteverzehr statt. An jedem Bilanzstichtag hat ein solcher Vermögensgegenstand einen geringeren Wert; das Vermögen verringert sich. Dieser Tatsache wird entsprochen, indem der (geschätze) Werteverzehr jährlich aufwandswirksam als Abschreibung erfaßt wird.

Für die Höhe der jährlich vorzunehmenden Abschreibungen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

a) Verteilung der Anschaffungskosten auf die voraussichtliche (steuerrechtlich auf die "betriebsgewöhnliche") Nutzungsdauer (Zeitabschreibung)

oder

b) Erfassen der jährlichen Abnahme des vorhandenen Leistungsvorrats (Leistungsabschreibung) bzw. der vorhandenen Substanz (Substanzabschreibung).

 

Steuerrechtlich zulässige Methoden der planmäßigen Abschreibung sind:

Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung

    (Leistungs-AfA nach § 7 (1) S. 5 EStG)

Absetzung für Substanzverringerung

    (AfS nach § 7 (6) EStG)

Zeitabschreibungsmethoden

Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen

    (lineare AfA nach § 7 (1) EStG)

Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen - geometrisch-degressive AfA

 

Wird das Anlagegut im Laufe eines Wirtschaftsjahres angeschafft/eingelegt/hergestellt bzw. scheidet das Anlagegut im Verlaufe des Wirtschaftsjahres aus, so ist bei den Zeitabschreibungsverfahren die AfA zeitanteilig vorzunehmen.
Beachte: u.U. konnten früher Vereinfachungsregeln genutzt werden.

 

Für die Bestimmung der AfA-Beträge ist der Zeitraum wesentlich, über den die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu verteilen sind.
Anhaltspunkt hierfür sind die vom BdF herausgegebenen AfA-Tabellen.

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