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Handelsrechtliche  Wertansätze für Vermögensgegenstände

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Bewertungsmaßstäbe

Vermögensgegenstände

Höchstmöglicher Wertansatz:
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen [§ 253 (1) HGB]

Ausnahmen: Bewertung zum beizulegenden Zeitwert entsprechend ...
§ 253 (1) Satz 4 HGB: Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen,
§ 340 e (3) Satz 1 HGB: Finanzinstrumente des Handelsbestands der Kreditinstitute.

 

Anlagegegenstände

Umlaufgegenstände

abnutzbar

nicht abnutzbar

 

 

 

planmäßige Abschreibung 

 

 

 

  

 

außerplanmäßige Abschreibung

§ 253 (3) HGB:

  • Im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung muss auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden (Gebot)
  • im Falle einer nur vorübergehenden Wertminderung besteht grundsätzlich ein Abschreibungsverbot.
    Ausnahme: Abschreibungswahlrecht bei Finanzanlagen.

 

§ 253 (4) HGB:

Pflicht zur Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert

  • Wenn die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, muss eine Wertaufholung erfolgen [§ 253 (5) S. 1 HGB].
  • Ausnahme: Beibehaltungspflicht bei einem entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert
    [§ 253 (5) S. 2 HGB]

  

Steuerrechtliche GWG-Regelungen

GWG = bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind und deren AHK bestimmte Grenzen nicht überschreiten
(§ 6 (2) EStG)


Planmäßige AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist immer möglich,

AHK bis 250 €: Sofortabschreibung statthaft


AHK über 250 € bis 800 €:

Sofortabschreibung statthaft.
Alternative: Ausübung des Wahlrechts gem. § 6 (2a) EStG:
Bei AHK über 250 € bis 1.000 € Einstellung in einen Sammelposten (Pool).
Lineare Abschreibung des Pools im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 20%.
Das Wahlrecht ist für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden!

 

 

Bewertungsvereinfachungsverfahren bei Vorratsvermögen:

Festbewertung v. Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen [§240 (3) HGB]

Gruppenbewertung (einfach gewogener oder gleitend gewogener Durchschnitt
[§ 240 (4)  i.V.m. § 256 S. 2 HGB]

Sammelbewertung (Verbrauchfolgeverfahren Fifo oder Lifo)
[§ 256 S.1 HGB]

 

 

 

 

 

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