Rückstellungen
Mit dem Ziel des periodengerechten Erfolgsermittlung sind zum Bilanzstichtag auch jene Aufwendungen zu erfassen, die wirtschaftlich dem abzuschließenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, obwohl sie am Bilanzstichtag hinsichtlich ihrer Höhe und/oder ihrer Fälligkeit noch nicht exakt benannt werden können. Zu diesem Zweck werden Rückstellungen gebildet.
Rückstellungen unterscheiden sich
Handelsrechtlich sind Bildung und Auflösung von Rückstellungen umfassend im § 249 HGB geregelt.
Es können im HGB zwei Hauptgruppen von Rückstellungen unterschieden werden:
Rückstellungen aufgrund einer ungewissen Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten |
Rückstellungen ohne Verpflichtung |
handelsrechtliche Pflicht zur Rückstellungsbildung |
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Rückstellung müssen und dürfen aufgelöst werden, wenn die Gründe ihrer Bildung nicht mehr bestehen.
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 HGB). Die Abzinsungszinssätze werden durch die Deutsche Bundesbank bereitgestellt.
Beispiel:
In drei Jahren droht eine Zahlung in Höhe von 50.000
EUR, die jetzt zur Bildung einer Rückstellung zwingt.
Der durchschnittliche
Marktzins beträgt gem. Angabe der Deutschen Bundesbank 4,07%.
Jahr |
Barwert zu Jahresbeginn |
Zinsaufwand des Jahres |
Rückstellungshöhe zu Jahresende |
01 |
44.360,18 EUR |
1.805,46 EUR |
46.165,64 EUR |
02 |
46.165,64 EUR |
1.878,95 EUR |
48.044,59 EUR |
03 |
48.044,59 EUR |
1.955,41 EUR |
50.000,00 EUR |
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