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Rückstellungen

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Mit dem Ziel des periodengerechten Erfolgsermittlung sind zum Bilanzstichtag auch jene Aufwendungen zu erfassen, die wirtschaftlich dem abzuschließenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, obwohl sie am Bilanzstichtag hinsichtlich ihrer Höhe und/oder ihrer Fälligkeit noch nicht exakt benannt werden können. Zu diesem Zweck werden Rückstellungen gebildet.

Rückstellungen unterscheiden sich

Handelsrechtlich sind Bildung und Auflösung von Rückstellungen umfassend im § 249 HGB geregelt.

Es können im HGB zwei Hauptgruppen von Rückstellungen unterschieden werden:

 Rückstellungen aufgrund einer ungewissen Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten

Rückstellungen ohne Verpflichtung
gegenüber einem Dritten

handelsrechtliche Pflicht zur Rückstellungsbildung

  • für ungewisse Verbindlichkeiten,
  • für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
  • für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanzrückstellungen).
  • für unterlassene Instandhaltung bei Nachholung innerhalb von drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres,
  • für im Folgejahr nachgeholte Abraumbeseitigung.

Rückstellung müssen und dürfen aufgelöst werden, wenn die Gründe ihrer Bildung nicht mehr bestehen.

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 HGB). Die link Abzinsungszinssätze werden durch die Deutsche Bundesbank bereitgestellt.

Beispiel:
In drei Jahren droht eine Zahlung in Höhe von 50.000 EUR, die jetzt zur Bildung einer Rückstellung zwingt.
Der durchschnittliche Marktzins beträgt gem. Angabe der Deutschen Bundesbank 4,07%.

Jahr

Barwert zu Jahresbeginn

Zinsaufwand des Jahres

Rückstellungshöhe zu Jahresende

01

44.360,18 EUR
(= 50.000/1,04073)

1.805,46 EUR

46.165,64 EUR

02

46.165,64 EUR
 (= 50.000/1,04072)

1.878,95 EUR

48.044,59 EUR

03

48.044,59 EUR
  (= 50.000/1,0407)

1.955,41 EUR

50.000,00 EUR

 

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