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Kapitalrücklage

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 = alle über den Nennbetrag des gezeichneten Kapitals hinausreichenden, von außen zugeführten Einlagen der Gesellschafter.

Als Kapitalrücklage sind auszuweisen [§ 272 (2) HGB]

  1. Aufgeld bei der Ausgabe von Anteilen
  2. Aufgeld bei Wandel- und Optionsanleihen
  3. Zuzahlungen für Vorzugsgewährungen
  4. andere Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital.

Beispiel:

Eine Aktiengesellschaft führt eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen durch. Das bisherige Grundkapital betrug 150 Mio. EUR, zerlegt in 30 Mio Aktien. Den Aktionären werden 6 Mio. junge Aktien zum Nennwert von je 5 EUR zum Bezug angeboten. Der Bezugspreis beträgt 10,50 EUR je Aktie.

Ohne Berücksichtigung von Emissionskosten fließen der Gesellschaft durch die Emission 63 Mio. EUR zu (6 Mio.Aktien x 10,50 EUR/Aktie).

Gesamter Mittelzufluß

= 6 Mio. Stk. * 10,50 EUR/Stk.

= 63 Mio. EUR

Zuführung zum Grundkapital

= 6 Mio. Stk. * 5 EUR/Stk

= 30 Mio. EUR

Zuführung zur Kapitalrücklage

= 6 Mio. Stk. * (10,50 EUR/Stk - 5 EUR/Stk)

oder

= 63 Mio.EUR - 30 Mio. EUR

= 33 Mio. EUR

 Veränderungen in der Bilanz:

Aktiva

Passiva

 

 

gezeichnetes Kapital

+ 30 Mio. EUR

Bankguthaben

+ 63 Mio. EUR

Kapitalrücklage

+ 33 Mio. EUR

 

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