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Rechnen mit Bezugsrechten

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 Bezugsverhältnis und Bezugsrecht

Das Grundkapital einer AG kann durch Ausgabe neuer Aktien erhöht werden.
Der Umfang der Kapitalerhöhung kann auf verschiedene Weise ausgedrückt werden.

 Beispiel:
Eine AG erhöht ihr Grundkapital von bisher 150 Mio. €, zerlegt in 30 Mio. Aktien, auf 180 Mio. € 

Der Umfang der Kapitalerhöhung kann ausgedrückt werden ...

... absolut durch den Erhöhungsbetrag

in Euro: 180 Mio EUR - 150 Mio. EUR = 30 Mio. EUR. Das Kapital wird um 30 Mio. EUR erhöht.

in Stück: Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 6 Mio. Aktien.

... relativ durch das Bezugsverhältnis

oder

Das Bezugsverhältnis im vorliegenden Fall lautet 5:1.
Den Aktionären wird für je 5 alte Aktien eine zusätzliche Aktie zum Kauf angeboten.
Ein Aktionär, der 5 alte Aktien besitzt, hat das Recht zum Bezug einer jungen Aktie.

Das Bezugsrecht wird in einem zu diesem Zweck aufgerufenen Gewinnanteilschein der Altaktie verbrieft. Dieser wird den Altaktionären nach Trennung vom Bogen in ihr Depot eingebucht. Im vorliegenden Beispiel erhält der Besitzer von 5 Altaktien somit 5 Bezugsrechte gutgeschrieben. Zum Bezug einer Jungaktie muss er diese 5 Bezugsrechte sowie den geforderten Emissionpreis liefern. Er kann die 5 Bezugsrechte jedoch auch während des Bezugsrechtshandels als eigenständiges Wertpapier verkaufen (- wie auch ein Nicht-Aktionär die zumErwerb der Jungaktie erforderliche Anzahl von Bezugsrechten erwerben kann).

Auswirkung der Kapitalerhöhung auf die Bilanz

Werden die jungen Aktien über pari ausgegeben, erfolgt der Bilanzausweis auf der Passivseite
in Höhe des Nennwerts durch Erhöhung des gezeichneten Kapitals
in Höhe des Agios (Aufgelds) durch Erhöhung der Kapitalrücklage.

Im Beipielfall werden die jungen Aktien von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen, sie den Altaktionären zum Preis von 10,50 EUR je Aktie zum Bezug anzubieten.

Wie wirkt sich das auf die Bilanz aus? Lösung

Lesen Sie an dieser Stelle vielleicht noch einmal im Kapital "Bilanzierung" nach.

Rechnerischer Wert des Bezugsrechts

Der Altaktionär hat das Recht, aber nicht die Verpflichtung zur Ausübung seiner Bezugsrechte. Nach Einbuchung der Bezugsrechte in sein Wertpapierdepot kann er über deren Verwendung frei entscheiden: Er kann sie während des 14-tägigen Bezugsrechtshandels verkaufen oder ausüben.
Damit entsteht die Frage nach dem angemessenen Preis, nach dem "inneren Wert" des Bezugsrechts.

Nehmen wir an, dass der Börsenkurs der Altaktie vor Durchführung der Kapitalerhöhung im Beispielfall 15,90 EUR beträgt.

Daraus kann man folgende Ausgangsüberlegung:ableiten:

Wenn der genannte Börsenkurs den auf die einzelne Aktie entfallenden Vermögenswerten entspricht, dann bedeutet das bei 30 Mio. Altaktien einen Wert von insgesamt 30 Mio. Aktien * 15,90 EUR/Aktie =

477 Mio. EUR

 

 

Werden die Jungaktien gegen Einlage bezogen, erhöht sich das Vermögen um
6.000.000 Aktien * 10,50 EUR/Aktie =

 63 Mio. EUR.

 

 

Nach Durchführung der Kapitalerhöhung werden insgesamt 36.000.000 Aktien existieren. Diesen steht dann ein erhöhter Vermögenswert gegenüber, nämlich

540 Mio EUR.

 

 

Auf jede Aktie wird als nach Durchführung der Kapitalerhöhung ein Vermögen von

entfallen.

Gegenüber dem Kurswert vor Kapitalerhöhung (15,90 EUR) wird also - rein rechnerisch - ein Wertverlust von 0,90 EUR je Aktie zu erwarten sein.

Dieser Wertverlust je Aktie beziffert den inneren Wert des Bezugsrechts.
Der Altaktionär muss im Falle des Verkauf seiner Bezugsrechte mindestens diesen Preis erzielen, um keinen Nachteil zu erleiden.
Ein Käufer der erforderlichen Bezugsrechte darf höchstens diesen Preis bezahlen, wenn er sich nicht schlechter stellen will als beim Direkterwerb der Aktie nach durchgeführter Kapitalerhöhung.

Zur Illustration:

Altaktionär Meier hat 50 Aktien  und beabsichtigt die Ausübung seiner Bezugsrechte.

Der Wert seiner Altaktien verringert sich rechnerisch um 50 Aktien * 0,90 EUR/Aktie =

45 EUR

Dieser Verlust wird dadurch ausgeglichen, dass er die Jungaktie zum Vorzugskurs von 10,50 EUR erwerben kann.

Kurswert von 10 zusätzlichen Aktien nach Kapitalerhöhung

150,00 EUR

- gezahlter Bezugspreis

105,00 EUR

 

45,00 EUR

 

Altaktionär Schulze hat ebenfalls 50 Aktien, will aber seine Bezugsrechte nicht ausüben, sondern verkaufen.

Wert seiner Aktien vor Kapitalerhöhung
= 50 Aktien * 15,90 EUR/Aktie =

795 EUR

Wert seiner Aktien nach durchgeführter Kapitalerhöhung
= 50 Aktien * 15,00 EUR/Aktie =

750 EUR

Wertverlust

45 EUR

Als Ausgleich für den Wertverlust verlangt er vom Käufer seiner Bezugsrechte für jedes Bezugsrecht 0,90 EUR, also 50 * 0,90 EUR =

45 EUR

 

Noch-Nicht-Aktionär Lehmann will 10 Aktien erwerben.

 

Hierzu kann er zunächst 50 Bezugsrechte (z.B. von Schulze) kaufen. Er müsste dafür zahlen
50 * 0,90 EUR/Bezugsrecht =

45,00 EUR

Anschließend ist er berechtigt, 10 Aktie zum Preis von insgesamt

105,00 EUR

zu beziehen.

 

Er würde auf diesem Wege nicht mehr bezahlen als beim Direkterwerb der Aktien nach durchgeführter Kapitalerhöhung, nämlich 10 * 15 EUR =

150 EUR

Zusammenfassung

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