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Gezeichnetes
Kapital
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"Kapital,
auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten
der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist."
[§ 272 (1) S. 1 HGB]
- zur
Aufbringung dieses Nominalbetrages haben sich die Gesellschafter
mit der Zeichnung verpflichtet;
- für
die Ausschüttung gesperrt; soll Gläubigern als Garantiekapital
dienen;
- Ausweis
am Bilanzstichtag in Höhe des Handelsregistereintrages (zum
Nennbetrag - § 272(1) S. 2 HGB];
- konstanter
Kapitalteil;
kann nicht um Entnahmen, Einlagen, Gewinngutschriften,
Verluste u.ä. verändert werden
- Änderung ist nur durch Kapitalerhöhung
bzw. -herabsetzung möglich.
- bei
AG = "Grundkapital" [§§ 6, 7, 152 (1) AktG]; mind.
50 TEUR; zerlegt in Aktien;
- bei
GmbH = "Stammkapital" [§§ 5, 42 (1) GmbHG]; mind. 25
TEUR.
[§ 272 (1) S 3 HGB] Falls
am Bilanzstichtag ausstehende Einlagen existieren, die Einlagen also
noch nicht vollständig geleistet wurden:
- Einlagen, die noch nicht
eingefordert wurden: offene Absetzung vom gezeichnete Kapital; Restbetrag
in der Hauptspalte der Passivsseite als "Eingefordertes Kapital"
auweisen.
- Einlagen, die eingefordert
wurden, aber zum Bilanzstichtag noch nicht eingezahlt worden sind: gesonderter
Ausweis unter den Forderungen auf der Aktivseite.
[§ 272 (1a) HGB] Falls die Kapitalgesellschaft am
Bilanzstichtag eigene Anteile hält:
- Der Nennbetrag (oder rechnerischer Nennwert)
ist in der Vorspalte offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen;
- der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten
der eigenen Anteile und Nennbetrag bzw. rechnerischem Nennwert ist mit den
freien Rücklagen zu verrechnen;
- Anschaffungsnebenkosten sind als Aufwand zu
erfassen;
- Die Veräußerung eigener Anteile ist entsprechend.
§ 272 (1b) HGB zu behandeln.
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