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 Bilanzierung vor oder nach teilweiser Ergebnisverwendung

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Die Untergliederung des Eigenkapitals von Kapitalgesellschaften ist im wesentlichen in den §§ 266, 268, 270, 272 HGB geregelt.

Die konkrete Gestaltung richtet sich insbesondere danach, ob die Bilanz aufgestellt wird ...

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 vor Ergebnisverwendung

oder

nach Ergebnisverwendung

In diesem Fall wird bei Aufstellung des Jahresabschlusses lediglich die Höhe des Jahresergebnisses festgestellt, ohne dabei eine Festlegung darüber zu treffen, in welchem Umfang dasselbe einbehalten oder ausgeschüttet werden soll.

 

In diesem Fall werden bereit im Zuge und als Bestandteil der Bilanzierungsarbeiten durch die Verwaltungsorgane Entscheidungen darüber getroffen, ob das Jahresergebnis oder Teile davon einbehalten (den Gewinnrücklagen zugeführt) werden.

Die Verwendung des Jahresergebnisses wird im neuen Geschäftsjahr beschlossen und gebucht.

 

Die entsprechenden Buchungen werden noch zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres vorgenommen.

In der Bilanz wird der Jahresüberschuß/ Jahresfehlbetrag des abgeschlossenen Geschäftsjahres ausgewiesen.

 

Bei Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses wird der vom Jahresergebnis verbleibende Restbetrag als Bilanzgewinn/Bilanzverlust ausgewiesen. Über seine Verwendung entscheidet die Hauptversammlung auf Basis des Gewinnverwendungsvorschlages von Vorstand und Aufsichtsrat.

 

 

Bei Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses entfällt auch dieser Posten.

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  Beispiel

 

Beispiel

 

Das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft kann also so oder so ausgewiesen werden:

I.Gezeichnetes Kapital
II Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen 

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 

oder

IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

 

 

Der Bilanzgewinn ist dabei nicht die Zusammenfassung von Gewinnvortrag und Jahresüberschuß!

Bei den Einstellungen in die anderen Gewinnrücklagen sind insbesondere die Vorschriften von
§ 58 AktG in Verbindung mit § 254 AktG zu beachten.

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