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Anlagevermögen: Finanzanlagen und materielle/immaterielle Anlagen

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Finanzanlagen sind Finanzinvestitionen in andere Unternehmen bzw. Institutionen, die dazu bestimmt sind, dem bilanzierenden Unternehmen dauernd zu dienen.

Sie unterscheiden sich wesentlich von den übrigen Anlagegegenständen und sind deshalb nach dem Klarheitsgrundsatz gesondert auszuweisen:

Nutzung von materiellen und immateriellen Anlagegegenständen

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Aufwand

Ertrag

Abschreibungen bemessen sich i.d.R. nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder dem wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen.

Erlöse aus den Umsätzen der Erzeugnisse, die mit den Anlagen hergestellt wurden bzw. Erträge in Form von Bestandmehrungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen oder selbst geschaffenem Anlagevermögen,

Sonstige Erträge aus Veräußerung der Anlagen.

 

Nutzung von Finanzanlagen

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Aufwand

Ertrag

Abschreibungen richten sich nach dem wirtschaftlichen Wert eines fremden Unternehmens.

Zinsen oder Gewinnbeteiligungen an fremden Unternehmen.

Unter "Aktiva A. Anlagevermögen III. Finanzanlagen" werden Investitionen in andere Unternehmen ausgewiesen, die dazu bestimmt sind, dem bilanzierenden Unternehmen dauernd zu dienen. Finanzinstrumente, die nicht das Kriterium der Dauerhaftigkeit eerfüllen, sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

Der bilanzielle Ausweis der Finanzanlagen soll verdeutlichen,

Bereitstellung von Eigenkapital

Bereitstellung von Fremdkapital

1. Anteile an verbundenen Unternehmen

 

 

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3. Beteiligungen

 

 

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5. Wertpapiere des Anlagevermögens

 

6. sonstige Ausleihungen

Ob handelsrechtlich ein Beteiligungsverhältnis vorliegt oder ob es sich handelsrechtlich um Beziehungen zu verbundenen Unternehmen handelt, ist nach den in § 271 HGB enthaltenen Prüfkriterien festzustellen.

Wenn das Kapital weder im Rahmen einer Beteiligung noch an ein verbundenes Unternehmen bereitgestellt wurde, erfolgt der Ausweis unter "Wertpapiere des Anlagevermögens", sofern die erworbenen Anteils- oder Gläubigerrechte in Wertpapierform (also in Aktien oder Schuldverschreibungen) verbrieft sind.

Langfristige Ausleihung, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind, werden als  "sonstige Ausleihungen" ausgewiesen. Hier sind grundsätzlich nur Finanzforderungen auszuweisen; Waren- oder Leistungsforderungen sind laufzeitunabhängig keine Ausleihungen.

Für Anteile an einer GmbH, für die die Beteiligungsabsicht widerlegt wurde, sowie für Anteile an einer Genossenschaft (die gem. § 271 (1) Satz 5 handelsrechtlich nicht als Beteiligung gelten) wird eine gesonderte Bilanzposition erforderlich.

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