Sie sind hier:
Steuertarif
Steuertarif
= tabellarische, formelmäßige oder graphische Zusammenstellung, die für jede beliebige Höhe der Bemessungsgrundlage einer Steuerart den entsprechenden „Steuersatz“ angibt.
Durch Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage erhält man die Höhe der Steuerschuld.
Steuersatz
... gibt die Steuerschuld an entweder
Nicht in jedem Falle wird der Steuersatz so direkt wie 
bei der Umsatzsteuer genannt.
Der Steuersatz versteckt sich häufig hinter 
einer etwas komplizierteren Berechnungsvorschrift. Wollen Sie z.B. Ihren Einkommensteuersatz 
erfahren, müssen Sie zunächst nach den Vorschriften des EStG Ihre Einkommensteuer 
ermitteln (bzw. aus der entsprechenden Tabelle ablesen). Wenn Sie anschließend 
Ihre Steuerschuld ins Verhältnis zum zu versteuernden Einkommen setzen, erhalten 
Sie Ihren Steuersatz
Steuersatz = Steuerschuld : Bemessungsgrundlage
Weil die Höhe des Steuersatzes naturgemäß eine fundamentale betriebswirtschaftliche Fragestellung ist, möchte ich diese Problematik etwas näher vorstellen.
Folgen Sie dazu bitte den folgenden Verweisen:
Durchschnittssteuersatz Differenzsteuersatz Grenzsteuersatz
Freibetrag und Freigrenze
Freibetrag ist der Betrag, der bei der Ermittlung der 
Bemessungsgrundlage abgezogen wird und stets steuerfrei bleibt. Freibeträge 
dürfen die Bemessungsgrundlage nicht negativ werden lassen.
Beispiel: 
"Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der 
Werbungskosten ein Betrag von 1550 Euro abzuziehen (Sparer-Freibetrag)... Der 
Sparer-Freibetrag ... (darf) nicht höher sein als die um die Werbungskosten 
einschließlich einer abzuziehenden ausländischen Steuer geminderten Kapitalerträge." 
[§ 20(4) EStG]
Freigrenze ist der Betrag, bis zu dem die Bemessungsgrundlage 
steuerfrei bleibt, bei desssen Überschreiten dann jedoch die volle Bemessungsgrundlage 
besteuert wrid.
Beipiel:  "Gewinne bleiben steuerfrei, wenn 
der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr 
weniger als 512 Euro betragen hat." [§ 23(3) S.6]