Methode des kritischen Sollzinssatzes
Bei gegebenem Habenzinssatz wird der kritische Sollzinssatz gesucht, der zu einem Vermögensendwert von 0 führt.
Der kritische Sollzinssatz kann
als der Zinssatz interpretiert werden, bis
zu dem die Kosten für Fremdkapital steigen können,
ohne daß die Investition unvorteilhaft wird.
Anders
ausgedrückt: Wie hoch darf der Preis (=Zinssatz) für das aufgenommene
Kapital höchstens sein, damit der Investor den Kapitaldienst (d.h. Zinszahlungen
und Tilgung) vollständig aus dem Ergebnis der Investition, d.h. ohne
weiteren Mitteleinsatz, bestreiten kann?
Für den Fall der Kontenausgleichsverbots gilt somit:
Die gegenüber dem Kapitalgeber am Ende des Investitionszeitraums aufgelaufene Schuld darf den Endwert auf dem positiven Vermögenskonte nicht übersteigen. Die Vermögensendwerte auf dem postiven und auf dem negativen Vermögenskonto müssen sich also ausgleichen.
Endwert des positiven Vermögenskontos |
= |
negativer Endwert des negativen Vermögenskontos |
= |
||
woraus folgt |
||
|
Wenn die Investitionssumme von 100.000 € vollständig fremdfinanziert wurde und sich nach 3 Jahren ein positver Vermögensendwert von von 148.625 € ergibt (vgl. das bei der Vermögensendwertmethode aufgeführte Beispiel), so beträgt der kritische Sollzinssatz
Dieser kritische Sollzinssatz entspricht dem modifizierten internen Zinsfuß der Investition: Der Kapitalgeber darf vom Investor nicht mehr verlangen, als die Investition unter Beachtung der gegebenen Wiederanlagemöglichkeiten letztendlich erwirtschaftet.
Kontenausgleichsgebot
Die Verzinsung, die der Kapitalgeber verlangt, muß für diesen Fall genau der Verzinsung entsprechen, mit der das aufgenommene Kapital während seiner Bindung im Investitionsobjekt wirkt. Die Verzinsung des im Investitionsobjekt gebundenen Kapitals ihrerseits kann mit Hilfe der Methode des internen Zinsfußes ermittelt werden. Der interne Zinsfuß beträgt im vorliegenden Beispiel ca. 21,30 %.
Wird dieser Zinssatz
als Sollzinssatz angewandt, beträgt der Vermögensendwert 0 €.
(das
Rechnen mit einem Habenzinssatz erübrigt sich hier, weil der Schuldsaldo erst
am Ende des Investitionszeitraums abschließend ausgeglichen wird und somit keine Habenzinsen
anfallen).
t |
Überschüsse |
Nebenrechnung |
0 |
- 100.000,00 |
x 0,213 = - 21.300 |
|
-21.300,00 |
Sollzinsen |
1 |
+50.000,00 |
|
|
- 71.300,00 |
x 0,213 = - 15.186,90 |
|
- 15.186,90 |
Sollzinsen |
2 |
+70.000,00 |
|
|
- 16.486,90 |
x 0,213 = - 3.511,71 |
|
- 3.511,71 |
Sollzinsen |
3 |
+20.000,00 |
|
Vermögensendwert: |
+ 1,39 = ca. 0,00 |
(Rundungsdifferenz) |
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