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Spartenübergreifende Verrechnung in der GuV-Rechnung

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Nach 340 f Abs. 3 dürfen im Zusammenhang mit der Risikovorsorge stehende Aufwendungen und Eträge spartenübergreifend kompensiert werden.

Wertpapiergeschäft
(nur Liquiditätsreserve)

 

Kreditgeschäft

 

 

 

 

 

 

 

  • Abschreibungen gem. strengem Niederstwertprinzip
  • Abschreibungen zur Bildung stiller Vorsorgereserven
  • realisierte Kursverluste

  • Direktabschreibungen uneinbringlicher Forderungen
  • Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen
  • Abschreibungen zur Bildung von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen
  • Abschreibungen zur Bildung stiller Vorsorgereserven

 

A

u

f

w

e

n

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u

n

g

e

n

 

 

  • Zuschreibungen (Wertaufholung)
  • Zuschreibungen bei Auflösung stiller Vorsorgereserven
  • realisierte Kursgewinn

  • Zuschreibungen (Wertaufholung)
  • Auflösung von Rückstellungen für Eventulaverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen
  • Auflösung von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen
  • Eingang teilweise oder vollständig abgeschriebener Forderungen
  • Zuschreibungen bei Auflösung stiller Vorsogereserven

 

E

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Überkreuzkompensation durch Verrechnung/Saldierung führt in der GuV-Rechnung ...

 

 

... zu einem

 

... zu einem

Posten 13 (Staffelform)/Aufwand 7 (Kontenform)

oder

Posten 14 (Staffelform)/Ertrag 6 (Kontenform)

Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft

 

Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft

 


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Jahresabschluss der Kreditinstitute

Fonds für allgemeine Bankrisiken

Stille Vorsorgereserve nach § 340 f HGB


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