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Ermittlung der Bemessungsgrundlage der ESt

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 [§§] beziehen sich auf das EStG

   1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft [§13]

+ 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb [§15]

+ 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit [§18]

Gewinn-
einkunftsarten

positive und negative Erfolgskomponenten  bei der jeweiligen Einkunftsart miteinander verechnet

+ 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [§19]

+ 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen [§20]

+ 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung [21]

+ 7. Sonstige Einkünfte i.S. des §22

Überschuß-
einkunftsarten

= Summe der Einkünfte [§2(1)]

- Freibetrag für Land- und Forstwirte [§13(3)]
- Altersentlastungsbetrag [§24a]

Korrekturen mit
wirtschafts-,
kultur- und
sozialpolitischen
Zielsetzungen

 

= Gesamtbetrag der Einkünfte

- Sonderausgaben [§§10-10c]
- außergewöhnliche Belastungen [§§33-33c]
- Steuerbegünstigungen gem §§ 10e - 10i
- Verlustabzug [§10d]

= Einkommen

- Kinderfreibetrag [§§31, 32(6)]
- Haushaltsfreibetrag [§32(7)]

= zu versteuerndes Einkommen [§2(5)]

 

= Bemessungsgrundlage, auf die der Tarif nach §32a EStG angewandt wird

 

 

Daraus ergibt sich die ...

tarifliche Einkommensteuer

 

- ausländische Steuern [§34c(1)]

- bestimmte Steuerermäßigungen

[insbes. §§32c, 34g]

 

= festzusetzende Einkommensteuer

[§2(6)]

 

- Anrechnungsbeträge [§36(2)]

(insbes. ESt-Vorauszahlungen, einbehaltene Lohnsteuer, einbehaltene KapErtrSt)

 

= Abschlusszahlung bzw.

Erstattungsbetrag [§36(4)]

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