Sie sind hier:
Ermittlung der Einkünfte
(Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit)
... gibt es zwei Möglichkeiten der Gewinnermittlung:
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
oder
Gewinnermittlung 
durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Betriebsvermögensvergleich
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             "Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen." [§ 4(1) S. 1 EStG]  | 
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               Betriebsvermögen 
            am Jahresende  | 
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             positive  | 
        
             Betriebs-  | 
        
             
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             = Veränderung des Eigenkapitals  | 
    
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             + Wert der Entnahmen  | 
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             negative  | 
        
             
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             = Gewinn des Wirtschaftsjahres  | 
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             - steuerfreie Einnahmen  | 
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             = steuerpflichtiger Gewinn  | 
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Erforderlich zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich 
ist eine Bilanz.
Hierbei kann es sich um eine eigenständige Steuerbilanz 
handeln; die Rechtsgrundlage bilden dabei ausschließlich steuerliche Gewinnermittlungsvorschriften.
Besteht 
die gesetzliche Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung, ist das Betriebsvermögen 
auszuweisen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger 
Buchführung auszuweisen ist [§ 5(1) EStG]. Sofern nicht ausnahmsweise zwingende 
steuerliche Bestimmungen dem entgegenstehen, sind die 
in der Handelsbilanz geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsregeln für die 
Gewinnermittlung heranzuziehen.
Einnahme-Überschuss-Rechnung
Für den Fall, daß keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht, legt § 4(3) Satz 1 EStG fest:
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             "Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen." [§ 4(3) S. 1 EStG]  | 
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               Summe 
            der Betriebseinnahmen  | 
    
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             = Gewinn  | 
    
Bei den Überschusseinkunftsarten ...
(Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG)
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 ... werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. [§ 2 (2) EStG]  | 
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               Summe 
            der Einnahmen  | 
    
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             = Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten  | 
    
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten 4 - 7 zufließen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.