Auflösung der gesetzlichen Rücklage oder der Kapitalrücklage
Kapitalrücklage, die nach § 272 (2) Nr. 4 HGB gebildet wurde kann jederzeit und unbegrenzt aufgelöst werden.
Gesetzliche Rücklage oder Kapitalrücklage nach § 272 (2) Nr. 1 - 3 HGB
... übersteigen zusammen nicht 10% (oder den satzungsmäßig bestimmten höhren Teil) des Grundkapitals |
... übersteigen zusammen 10 % (oder den satzungsmäßig bestimmten höheren Teil) des Grundkapitals |
Auflösung der Rücklage ist nur möglich zur Verwendung für |
Auflösung des übersteigenden Betrages der Rücklagen ist nur möglich zur Verwendung für |
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vgl § 150 (3) AktG |
vgl § 150 (4) AktG |
§
272 (2) HGB
Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
§
272 (2) HGB
Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
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