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Realkredite (2/2) Unterschiedliche Varianten der Zins-- und Tilgungsverrechnung

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Der Zeitpunkt, zu dem die Ratenzahlung tilgungswirksam verrechnet wird, ist vertraglich vereinbart.
Ebenso ist der Modus der Zinskapitalisierung Vertragsgegenstand.
Weichen die Zeitpunkte der Zins- und Tilgungsverrechnung untereinander und/oder vom Zahlungszeitpunkt ab, ergeben sich unterschiedliche Zinsbelastungen.

Die Zinsen werden auf die vertraglich vereinbarte Kapitalschuld berechnet. Diese muss nicht identisch sein mit der tatsächlich bestehenden Restschuld. Auch hierin liegt eine Ursache für das Abweichen des effektiven vom nominalen Zinssatz.

Das soll exemplarisch an drei Fällen verdeutlicht werden.

Fall 1:
monatlich nachschüssige Ratenzahlung,
sofortige Zins- und Tilgungsverrechnung bei Zahlungseingang

Dieser Fall wurde im Einführungsbeispiel behandelt.

Fall 2:
monatlich nachschüssige Ratenzahlung
sofortige Tilgungsverrechnung,
vierteljährlich nachträgliche Zinsverrechnung

Die Zinsbelastung am Quartalsende ergibt sich aus

Zinsen Oktober =
+ Zinsen November =
+ Zinsen Dezember =

200.000,00 x 6%/12 =
198.800,00 x 6%/12 =
197.600,00 x 6%/12 =

1.000,00 Euro
994,00 Euro
988,00 Euro

 

Soll

Realkredite

Haben

Darlehensauszahlung
Zinserträge
PRAP

 196.000,00
200,00
3.800,00

31.10., Kd-KK
30.11., Kd-KK
31.12., Kd-KK:

 1.200,00
1.200,00
1.200,00

31.12., Zinserträge

2.982,00

31.12. SBK

199.382,00

 

202.982,00

 

202.982,00

 

Fall 3:
monatlich nachschüssige Ratenzahlung,
Zins- und Tilgungsverrechnung zum Quartalsende
Der vertragsgemäße Eingang der Ratenzahlungen wird überwacht, löst jedoch keine Reduzierung der für die Zinsberechnung maßgeblichen Kapitalschuld aus.
Die Zinsen werden auf eine im Verlaufe des Quartals unveränderte Restschuld berechnet:
200.000,00 x 6%/4 = 3.000,00 Euro. 

Soll

Realkredite

Haben

Darlehensauszahlung
Zinserträge
PRAP

 196.000,00
200,00
3.800,00

31.10., Kd-KK
30.11., Kd-KK
31.12., Kd-KK:

 1.200,00
1.200,00
1.200,00

31.12., Zinserträge

3.000,00

31.12. SBK

199.400,00

 

203.000,00

 

203.000,00

Angesichts dieser Auswirkungen der vereinbarten Verrechnungsmodalitäten auf die tatsächliche Belastung des Darlehensnehmers stellt sich naürlich die Frage nach der Vergleichbarkeit von Darlehen.
Hierzu dient der anfängliche effektive Jahreszins nach  PAngV (Preisangabeverordnung.)


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(anfänglicher) effektiver Jahreszins nach PAngV

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