Realkredite (2/2) Unterschiedliche Varianten der Zins-- und Tilgungsverrechnung
Der
Zeitpunkt, zu dem die Ratenzahlung tilgungswirksam verrechnet
wird, ist vertraglich vereinbart.
Ebenso ist der
Modus der Zinskapitalisierung Vertragsgegenstand.
Weichen
die Zeitpunkte der Zins- und Tilgungsverrechnung untereinander
und/oder vom
Zahlungszeitpunkt ab, ergeben sich unterschiedliche
Zinsbelastungen.
Die Zinsen werden auf die vertraglich vereinbarte Kapitalschuld berechnet. Diese muss nicht identisch sein mit der tatsächlich bestehenden Restschuld. Auch hierin liegt eine Ursache für das Abweichen des effektiven vom nominalen Zinssatz.
Das soll exemplarisch an drei Fällen verdeutlicht werden.
Fall 1:
monatlich
nachschüssige Ratenzahlung,
sofortige Zins- und Tilgungsverrechnung
bei Zahlungseingang
Dieser Fall wurde im Einführungsbeispiel behandelt.
Fall 2:
monatlich
nachschüssige Ratenzahlung
sofortige Tilgungsverrechnung,
vierteljährlich
nachträgliche Zinsverrechnung
Die Zinsbelastung am Quartalsende ergibt sich aus
Zinsen
Oktober = |
200.000,00
x 6%/12 = |
1.000,00
Euro |
Soll |
Realkredite |
Haben |
|
Darlehensauszahlung |
196.000,00 |
31.10., Kd-KK |
1.200,00 |
31.12., Zinserträge |
2.982,00 |
31.12. SBK |
199.382,00 |
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202.982,00 |
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202.982,00 |
Fall 3:
monatlich
nachschüssige Ratenzahlung,
Zins- und Tilgungsverrechnung
zum Quartalsende
Der vertragsgemäße Eingang der Ratenzahlungen
wird überwacht, löst jedoch keine Reduzierung der für
die Zinsberechnung maßgeblichen Kapitalschuld aus.
Die
Zinsen werden auf eine im Verlaufe des Quartals unveränderte
Restschuld berechnet:
200.000,00 x 6%/4 = 3.000,00
Euro.
Soll |
Realkredite |
Haben |
|
Darlehensauszahlung |
196.000,00 |
31.10., Kd-KK |
1.200,00 |
31.12., Zinserträge |
3.000,00 |
31.12. SBK |
199.400,00 |
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203.000,00 |
|
203.000,00 |
Angesichts dieser Auswirkungen der vereinbarten Verrechnungsmodalitäten
auf die tatsächliche Belastung des Darlehensnehmers stellt sich naürlich die
Frage nach der Vergleichbarkeit von Darlehen.
Hierzu dient der anfängliche
effektive Jahreszins nach PAngV (Preisangabeverordnung.)
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