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EUREX / Euro-Bund-Future

Auszug aus den Handelsbedingungen der EUREX, Stand 18. Oktober 2001 

Kontraktgegenstand

(1) Ein Euro-BUND-Future ist ein Terminkontrakt auf eine fiktive Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland mit achteinhalb- bis zehneinhalbjähriger Laufzeit und einem Kupon von 6 Prozent. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt EUR 100.000.
(2) Nach Handelsschluss des Kontraktes ist der Verkäufer eines Euro-BUND-Future verpflichtet, Schuldverschreibungen im Nominalwert des Kontraktes zu liefern. Zur Lieferung können Bundesanleihen gewählt werden, die eine Restlaufzeit von höchstens 10,5 Jahren und mindestens 8,5 Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindestemissionsvolumen von EUR 2 Mrd. aufweisen. Der Käufer ist verpflichtet, den Andienungspreis zu zahlen. Der Andienungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontraktes, multipliziert mit dem Preis des Kontraktes bei Handelsschluss, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Schuldverschreibungen, zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen beziehungsweise abzüglich der bis zum nächsten Zinstermin anfallenden negativen Stückzinsen.

Laufzeit, Handelsschluss

(1) An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Liefertag des nächsten, übernächsten und drittnächsten Liefermonats zur Verfügung; die längste Laufzeit beträgt somit neun Monate. Liefermonate sind die Quartalsmonate März, Juni, September und Dezember.
(2) Der letzte Handelstag des Kontraktes ist zwei Börsentage vor dem Liefertag des jeweiligen Quartalsmonats. Handelsschluss ist 12.30 Uhr MEZ des letzten Handelstages.

Preisabstufungen

Die Preise der Kontrakte werden in Prozenten vom Nominalwert mit zwei Nachkommastellen ermittelt. Die kleinste Preisveränderung (Tick) beträgt 0,01 Prozent (EUR 10).

Erfüllung, Lieferung

(1) Liefertag ist der zehnte Kalendertag des jeweiligen Quartalsmonats, sofern dieser Tag ein Börsentag ist, andernfalls der nächste danach liegende Börsentag.
(2) Die Schuldverschreibungen, durch welche ein Euro-BUND-Future erfüllt werden kann, sowie deren Konvertierungsfaktoren werden von der Eurex Clearing AG bestimmt und stehen den Börsenteilnehmern auf einem Bildschirm zur Verfügung. Der Konvertierungsfaktor passt den Preis der zur Lieferung möglichen Schuldverschreibungen an den Preis des Kontraktes bei Handelsschluss an. Die zur Erfüllung geeigneten Schuldverschreibungen müssen zum Lieferzeitpunkt eine unkündbare Restlaufzeit von 8,5 bis 10,5 Jahren haben.
(3) Lieferungen erfolgen zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG. Die Ausführung von Lieferungen an Nicht-Clearing-Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes; die Ausführung von Lieferungen der Nicht-Clearing-Mitglieder an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder. Börsenteilnehmer dürfen nur ihrem Kundenpositionskonto zugeordnete beziehungsweise von ihrem Kunden zur Lieferung angezeigte Schuldverschreibungen weiterliefern.

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