Gewinnrücklagen
Gewinnrücklagen beinhalten die nicht ausgeschütteten, also einbehaltenen (thesaurierten) Teile des Jahresüberschusses abgeschlossener Geschäftsjahre.
Gesetzliche Rücklagen sind durch Aktiengesellschaften zu bilden.
Jährlich sind 5% des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzlichen Rücklage einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen mindestens 10 % des Grundkapitals erreichen.
Sieht die Satzung einen höheren zu erreichenden Teil des Grundkapitals vor, so ist dieser maßgebend.[§ 150 (2) AktG]
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nach Ausgleich eines Verlustvortrages verbliebener Jahresüberschuß, |
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gezeichnetes
Kapital |
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mind.10 % |
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hiervon |
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gesetzliche
Rücklage + |
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Die Auflösung von gesetzlichen und Kapitalrücklagen ist an die Einhaltung von Vorbedingungen geknüpft.
2. Rücklage für für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
Werden Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen erworben, so sind diese einerseits auf der Aktivseite als "Anteile an verbundenen Unternehmen" bzw. als "sonstige Wertpapiere" im Umlaufvermögen auszuweisen, andererseits ist gleichzeitg auf der Passivseite bereits bei Aufstellung der Bilanz in gleicher Höhe eine Rücklage zu bilden. Die Rücklagenbildung darf aus "frei verfügbaren Rücklagen" gebildet werden. Frei verfügbare Rücklagen sind Kapital- und Gewinnrücklagen, die weder durch Gesetz noch durch Satzung zweckgebunden sind bzw. einer Ausschüttungssperre unterliegen. Hierdurch wird eine faktische Ausschüttungssperre bewirkt. [§ 272 (4) HGB]
Aktiva |
Passiva |
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A. Eigenkapital |
B. Umlaufvermögen |
III. Gewinnrücklagen |
III. Wertpapiere |
2. Rücklage für Anteile an einem |
1. Anteile an verbundenen Unternehmen |
herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen |
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... sind solche, die aufgrund entsprechender Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftervertrages zu bilden sind.
Sie können einem bestimmten Zweck gewidmet sein und sind dann anderweitig nicht verfügbar.
Ihre Verwendung ist für beliebige Zwecke möglich.
Bei
den Einstellungen in die anderen Gewinnrücklagen sind
insbesondere die Vorschriften von
§
58 AktG in Verbindung mit § 254 AktG zu beachten.
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