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Bewertung von Forderungen

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Die Bilanz soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Untenehmens liefern.

Forderungen, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Deshalb ist die Werthaltigkeit des Forderungsbestandes zum Bilanzstichtag nach dem strengen Niederstwertprinzip zu überprüfen (link § 253 (4) HGB).

 

uneinbringlich

zweifelhaft

einwandfrei

mit latentem Ausfallrisiko

risikofrei

Für uneinbringliche Forderungen besteht ein Bilanzierungsverbot.
Sie sind  vollständig und direkt abzuschreiben 

Wertansatz =
   Nennwert
+ kapitalisierte Zinsen
   und Provisionen
-
  Einzelwertberichtigung
                                        __

= wahrscheinlicher Wert

Wertansatz =
   Nennwert
+ kapitalisierte Zinsen
   und Provisionen
-
Pauschalwertberichtigung
____________________
= wahrscheinlicher Wert

Wertansatz =
   Nennwert
+ kapitalisierte Zinsen
   und Provisionen

Forderungen dürfen darüber hinaus gem. § 340 f  "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweiges der Kreditinstitute" abgeschrieben werden, um eine stille Vorsorgereserve für allgemeine Bankrisiken zu bilden (versteuerte PWB).


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