(1)
Ein DAX-Future ist ein Terminkontrakt auf den Deutschen
Aktienindex (DAX). Für die Zusammensetzung, Gewichtung
und Berechnung des DAX gelten die Veröffentlichungen
der Frankfurter Wertpapierbörse. Der Wert eines Kontraktes
beträgt EUR 25 pro Indexpunkt. (2) Nach Handelsschluss
des Kontraktes ist der Verkäufer eines DAX-Future verpflichtet,
die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem
höheren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen
dem vereinbarten Preis und dem niedrigeren Schlussabrechnungspreis
in bar auszugleichen. Der Schlussabrechnungspreis
wird von den Eurex-Börsen am Schlussabrechnungstag
eines Kontraktes nach dem Wert des DAX auf Grundlage
der mittels des elektronischen Handelssystems der FWB
(Xetra) im Rahmen einer von den Geschäftsführungen der
Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion ermittelten
Auktionspreise für die im DAX enthaltenen Wertpapiere
festgelegt. (3) Bei Änderungen in der Berechnung
des DAX oder seiner Zusammensetzung und Gewichtung,
die das Konzept des DAX nicht mehr vergleichbar erscheinen
lassen mit dem bei Zulassung des Future maßgeblichen
Konzept, können die Geschäftsführungen der Eurex-Börsen
anordnen, dass der Handel in den bestehenden Kontrakten
am letzten Börsentag vor Änderung des DAX endet. Offene
Positionen werden nach Ende des Handels bar ausgeglichen.
Maßgebend ist der letzte Wert des DAX auf Grundlage
der mittels des elektronischen Handelssystems der FWB
(Xetra) im Rahmen einer von den Geschäftsführungen der
Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion ermittelten
Auktionspreise für die im DAX enthaltenen Wertpapiere.
Laufzeit,
Handelsschluss
(1)
An den Eurex-Börsen stehen Laufzeiten bis zum Schlussabrechnungstag
des nächsten, übernächsten und drittnächsten Quartalsmonats
(März, Juni, September, Dezember) zur Verfügung. Die
längste Laufzeit eines Kontraktes beträgt somit neun
Monate. (2) Letzter
Handelstag des Kontraktes ist der Schlussabrechnungstag.
Schlussabrechnungstag ist der dritte Freitag eines jeweiligen
Quartalsmonats, sofern dieser Freitag ein Börsentag
ist, andernfalls der davor liegende Börsentag. Handelsschluss
ist der Beginn der Aufrufphase der von den Geschäftsführungen
der Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion im
elektronischen Handelssystem der FWB (Xetra).
Preisabstufungen
Die
Preise der Kontrakte werden in Notierungspunkten mit
einer Nachkommastelle ermittelt. Die kleinste Preisveränderung
(Tick) beträgt 0,5 Notierungspunkte (EUR 12,50).
Erfüllung,
Barausgleich
(1)
Erfüllungstag ist der Börsentag nach dem letzten Handelstag. (2)
Die Erfüllung des Kontraktes erfolgt durch Barausgleich
zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing
AG. Der Barausgleich an Nicht-Clearing-Mitglieder und
eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitgliedes;
derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden
ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder.
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