Handelsbilanz und Steuerbilanz
Handelsbilanz ist eine Bilanz, die den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht.
Steuerbilanz ist eine Bilanz, die den steuerrechtlichen Vorschriften entspricht.
Handels- und Steuerbilanz können übereinstimmen, müssen es aber nicht. Stimmen beide überein, spricht man von einer Einheitsbilanz.
Aufgaben des handelsrechtlichen Abschlusses |
Aufgaben des steuerrechtlichen Abschlusses |
Informationsfunktion Information von Unternehmensführung,
Anteilseignern, Kreditgebern, Arbeitnehmern, Lieferanten, Kunden Zahlungsbemessungsfunktion Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Dividenden und Erfolgsbeteiligungen |
Steuerbemessungsfunktion: Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen für
|
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
Grundlage für die Erstellung der Steuerbilanz ist die Handelsbilanz.
Vgl. § 5 (1) EStG (in der
Fassung von Art. 3 BilMoG):
"1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet
sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine
solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für
den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen ..., das nach
den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist,
es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder
wurde ein anderer Ansatz gewählt. 2Voraussetzung für die Ausübung
steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich
maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in
besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. 3In
den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten Wahlrechts und die vorgenommenen
Abschreibungen nachzuweisen."
Bis Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) galt auch die umgekehrte Maßgeblichkeit:
Bestimmte steuerliche Vergünstigungen konnten nur beansprucht werden, wenn die zugrundeliegenden Sachverhalte auch im handelsrechtlichen Abschluss entsprechend den steuerlichen Vorschriften dargestellt wurden. Sollten diese steuerlichen Vergünstigungen genutzt werden, mußte folglich die Handelsbilanz entsprechend steueroptimal gestaltet werden. Das Steuerrecht wurde damit faktisch maßgeblich für den handelsrechtlichen Abschluß.
Vgl. § 5 (1)
Satz 2 EStG (alte Fassung):
"Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung
sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben."
in
Verbindung z.B. mit § 254 HGB (alte Fassung):
"Abschreibungen können auch vorgenommen
werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens mit dem niedrigeren
Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht..."
oder
z.B. § 247 (3) HGB (alte Fassung):
Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind
als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und sind nach Maßgabe des Steuerrechts
aufzulösen..."
(zu den Sonderposten
mit Rücklageanteil gehörten z.B.
die Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 35
EStR)
die Rücklage für Investitionen nach § 6b EStG,
die Ansparabschreibung
nach § 7g EStG)