Sie sind hier:

home>Studierstube>Rechnungswesen>Finanzbuchhaltung>Buchführungspflicht

Wer ist zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet?

zurück

nach Handelsrecht

Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Literatur: §§ 1 - 7, 238, 241a, 242 HGB

nach Steuerrecht

 

 

abgeleitete steuerliche Buchführungspflicht

§ 140 AO: "Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher ... zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen."

 

 

originäre steuerliche Buchführungspflicht: [§ 141 AO]

 

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte sind auch dann buchführungs- und bilanzierungspflichtig, wenn

Von der Buchführungspflicht befreit bleiben somit
Freiberufler (unabhängig von der Umsatz-/Gewinnhöhe) sowie
Kleingewerbetreibende und Land- und Forstwirte unterhalb der genannten Grenzen.

Umsätze > 500.000 Euro
oder
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fläche mit Wirtschaftswert > 25.000 Euro
oder
Gewinn aus Gewerbebetrieb > 50.000 Euro
oder
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft > 50.000 Euro

 

 

 

 nach Publizitätsgesetz

Unternehmen sind generell zur Rechnungslegung verpflichtet, wenn für den Abschlussstichtag und für die zwei darauf folgenden Abschlussstichtage jeweils mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen [§ 1 PublG]:

Zum rechtsformabhängigen Geltungsbereich siehe § 3 PublG.