Latente Steuern
Grundlage für die Ermittlung der Ertragsteuern eines Unternehmens ist der Gewinn, der sich aus der Steuerbilanz durch Betriebsvermögensvergleich ergibt.
Wird die Handelsbilanz so aufgestellt, daß Sie in völliger Übereinstimmung mit dem Steuerrecht steht (Einheitsbilanz), entspricht der handelsbilanzielle Gewinn vor Steuern exakt dem steuerbilanziellen Gewinn.
Wird in Ausübung steuerlicher Wahlrechte ein anderer Ansatz oder eine andere Bewertung als in der Handelsbilanz gewählt, kommt es zu Abweichungen des handelsrechtlichen Ergebnisses vom zu versteuernden Gewinn. In einem solchen Falle liefert die veröffentlichte Handelsbilanz ihrem Leser keine sinnvolle Erklärung für die gegenwärtige und künftige Ertragsteuerbelastung des Unternehmens und deren Bemessungsgrundlage.
steuerlicher Gewinn |
|
handelsbilanzieller Gewinn vor Steuern, |
|
||
reale Steuerschuld |
latente Steuern |
fiktive Steuerschuld |
Voraussetzung für eine Steuerabgrenzung ist, dass eine Differenz zwischen dem Buchwert nach Handelsrecht und dem Steuerwert eines Bilanzierungsobjekts vorliegt.
Die Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz können sein
zeitlich unbegrenzt:
Die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz, die in einer Periode entstehen, werden in späteren Perioden nicht wieder ausgeglichen. Sie bleiben dauerhaft bestehen.
temporär
Die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz, die in einer Periode entstehen, werden im Verlaufe folgender Perioden wieder ausgeglichen.
Auf solche Differenzen bezieht sich das nach BilMoG im HGB verankerte Konzept ("temporary-Konzept").
Aktiva Buchwert in HB > Steuerwert bzw. Ansatz in der HB, nicht aber in der StB oder Passiva Buchwert in HB < Steuerwert bzw. Ansatz in der StB, nicht aber in der HB |
Aktiva Buchwert in HB < Steuerwert bzw. Ansatz in der StB, nicht aber in der HB oder Passiva Buchwert in HB > Steuerwert bzw. Ansatz in der HB, nicht aber in der StB |
|
|
Das handelsrechtliche
Ergebnis ist zunächst höher als der zu versteuernde Gewinn, |
Das handelsrechtliche
Ergebnis ist zunächst niedriger als der zu versteuernde Gewinn, |
Der Steueraufwand, der
sich aus dem veröffentlichen handelsrechtlichen Ergebnis ergeben
würde, ist zunächst höher als die reale Steuerschuld. |
Der Steueraufwand, der
sich aus dem veröffentlichen handelsrechtlichen Ergebnis ergeben
würde, ist zunächst niedriger als die reale Steuerschuld. |
§ 274 (1) HGB Pflicht zur passiven latenten Steuerabgrenzung |
§ 274 (2) HGB Wahlrecht zur aktiven latenten Steuerabgrenzung |
|
|
|
|
|
|
|