Rechnungslegungslegung nach HGB
Wer ist nach Handels- und Steuerrecht bilanzierungspflichtig?
Bestandteile der handelsrechtlichen Rechnungslegung
Jahresabschluss
von |
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Bilanz |
Gewinn- und Verlustrechnung |
Anhang |
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handelsrechtliche
Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften |
Zusätzliche Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften sind eine Kapitalflussrechnung und ein Eigenkapitalspiegel; es besteht das Wahlrecht zur Erweiterung um eine Segmentberichterstattung. [§ 264 (1) S. 2]
Aufstellung, Prüfung, Feststellung, Offenlegung
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit
einer natürlichen Person als Vollhafter sind grundsätzlich nicht zur Prüfung
und Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet.
Wenn für drei aufeinanderfolgende
Bilanzstichtage mindestens zwei der nachfolgenden Größenmerkmale zutreffen,
fordert jedoch das Publizitätsgesetz Prüfung und Offenlegung:
Bilanzsumme
> 65 Mio. Euro
Umsatzerlöse > 130 Mio. Euro
Anzahl Arbeitnehmer >
5.000
Für Kapitalgesellschaften gelten grössenabhängig differenzierte Festlegungen. |
Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gelten - unabhängig von ihrer Rechtsform - grundsätzlich die Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften. |
Größenklassen von Kapitalgesellschaften |
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Frist |
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Bilanz |
vollständig |
vollständig ohne Verkürzungen oder Erleichterungen |
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GuV-Rechnung |
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Anhang |
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Lagebericht |
vollst. |
Grössenklassen von Kapitalgesellschaften |
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nein |
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bei GmbH u. PersGes i.S.
§ 264a HGB auch |
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Bei Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Finanzdienstleistungsinstituten gelten für die Bestellung der Abschlußprüfer abweichende Vorschriften. |
Feststellung des Jahresabschlusses bedeutet Billigung des Jahresabschlusses. |
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Die Feststellung erfolgt in Abhängigkeit von der Rechtsform: |
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AG |
im
Normalfall durch den Aufsichtsrat insbsondere auf gemeinsamen Beschluß von Vorstand und Aufsichtsrat, wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht gebilligt hat, wenn es die Satzung so festlegt. |
GmbH |
Gesellschafter |
Sparkassen |
Verwaltungsrat |
Kreditgenossenschaften |
Generalversammlung, |
Personengesellschaften |
Gesellschafter |
Einzelunternehmen |
Inhaber |
Grössenklassen von Kapitalgesellschaften |
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Frist |
unverzüglich
nach
Vorlage an die Gesellschafter, |
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Umfang |
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Bilanz |
wie aufgestellt |
vollständig |
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GuV-Rechnung |
wie aufgestellt |
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Anhang |
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Lagebericht |
vollständig |
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Mittel der Publikation |
Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch. Bakanntmachung der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger. |