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Handelsbilanz und Steuerbilanz

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Handelsbilanz ist eine Bilanz, die den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht.

Steuerbilanz ist eine Bilanz, die den steuerrechtlichen Vorschriften entspricht.

Handels- und Steuerbilanz können übereinstimmen, müssen es aber nicht. Stimmen beide überein, spricht man von einer Einheitsbilanz.

Aufgaben des handelsrechtlichen Abschlusses

Aufgaben des steuerrechtlichen Abschlusses

Informationsfunktion

Information von Unternehmensführung, Anteilseignern, Kreditgebern, Arbeitnehmern, Lieferanten, Kunden
über
die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens

Zahlungsbemessungsfunktion

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Dividenden und Erfolgsbeteiligungen

Steuerbemessungsfunktion:

Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen für

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

Grundlage für die Erstellung der Steuerbilanz ist die Handelsbilanz.

Vgl. § 5 (1) EStG (in der Fassung von Art. 3 BilMoG):
"1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen ..., das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. 2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. 3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen."

 

Bis Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) galt auch die umgekehrte Maßgeblichkeit:

Bestimmte steuerliche Vergünstigungen konnten nur beansprucht werden, wenn die zugrundeliegenden Sachverhalte auch im handelsrechtlichen Abschluss entsprechend den steuerlichen Vorschriften dargestellt wurden. Sollten diese steuerlichen Vergünstigungen genutzt werden, mußte folglich die Handelsbilanz entsprechend steueroptimal gestaltet werden. Das Steuerrecht wurde damit faktisch maßgeblich für den handelsrechtlichen Abschluß.

Vgl. § 5 (1) Satz 2 EStG (alte Fassung):
 "Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben."
in Verbindung z.B. mit § 254 HGB (alte Fassung):
"Abschreibungen können auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht..."
oder z.B. § 247 (3) HGB (alte Fassung):
Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und sind nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen..."

(zu den Sonderposten mit Rücklageanteil gehörten z.B.
die Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 35 EStR)
die Rücklage für Investitionen nach § 6b EStG,
die Ansparabschreibung nach § 7g EStG)

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