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Anlagevermögen: abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagen

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Handelsrechtlich werden unterschieden

Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist
[§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB]

Vermögensgegenstände, deren Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist
[§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB]

Steuerrechtlich werden unterschieden:

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen
[§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG]

andere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
[§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG]

Gemeinsamkeit der Abgrenzung nach Handels- und Steuerrecht:
zeitliche Nutzungsbeschränkung

Abnutzbare Anlagegenstände

Nicht abnutzbare Anlagegenstände

Die betriebliche Nutzungsdauer ist zeitlich beschränkt wegen

  • technischen und/oder
  • wirtschaftlichen

Verschleißes.

 

Hierzu gehört nunmehr auch der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert [§246 (1) S. 4 HGB]. Steuerrechtlich ist er über 15 Jahre planmäßig abzuschreiben [§7 S. 3 EStG].

Die betriebliche Nutzung ist nicht zeitlich begrenzt.

Anlagen im Bau

Anlagen, an denen noch gebaut wird, sind noch nicht (ab-)nutzbar. Sie werden deshalb noch nicht abgeschrieben.
Sie unterscheiden sich somit hinsichtlich ihrer Bewertung wesentlich von den fertigen und bereits betriebenen Anlagen. Deshalb ist ein Ausweis bei einzelnen Anlageposten nicht zulässig.

 

 Die materiellen Anlagegenstände lassen sich somit unterteilen in

 

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