§ 340e HGB: Bewertung von Vermögensgegenständen
(1)
1Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen
Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und
Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden
Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen
geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie nicht dazu bestimmt
sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz
2 zu bewerten.
2Andere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und
Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu
bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden, dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten.
3§
253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
im Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2,
die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, anzuwenden.
§
253 Abs. 3 Satz 4:
"Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige
Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen
werden."
(2)
1Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hypothekendarlehen und andere
Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten
Zinscharakter hat.
2Ist der Nennbetrag höher als der Auszahlungsbetrag oder die
Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den
Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmäßig
aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert
anzugeben.
3Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die
Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den
Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist
planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang
gesondert anzugeben.
(3) 1Finanzinstrumente des Handelsbestandes sind mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. 2Eine Umgliederung in den Handelsbestand ist ausgeschlossen. 3Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es sei denn, außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. 4Finanzinstrumente des Handelsbestands können nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogen werden; sie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit wieder in den Handelsbestaand umzugliedern.
(4) 1In der Bilanz ist dem Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" nach § 340 g in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen. 2Dieser Posten darf nur aufgelöst werden
1. zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands oder
2. soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands übersteigt.