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Freistellungsauftrag

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Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gelten für Privatpersonen (in Klammern die Beträge für Verheiratete)

ein Sparerfreibetrag
in Höhe von 1.370 € (2.740 € bei zusammen veranlagten Ehegatten) § 20 Abs. 4 EStG.

ein Werbungskosten-Pauschbetrag
in Höhe von 51 € (102 €) -   § 9a EStG

Um die  Vorauszahlung auf diese steuerfreien Beträge zu vermeiden, kann der Anleger seinen Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilen, deren Gesamthöhe die genannten Beträge nicht überschreitet (also 1.421 Euro bzw. 2.842 Euro).

In Höhe des erteilten Freistellungsauftrages werden die bei dem jeweiligen Kreditinstitut anfallenden Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben.

Bei den Zinserträgen aus Wertpapieren wird auch durch das Führen eines Stückzinskontos
(siehe: Stückzinstopf)
ein später ohnehin wieder zu revidierender Zinsabschlag vermieden.