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Freistellungsauftrag
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gelten für Privatpersonen (in Klammern die Beträge für Verheiratete)
ein Sparerfreibetrag
in Höhe von 1.370
€ (2.740 € bei zusammen veranlagten Ehegatten) §
20 Abs. 4 EStG.
ein Werbungskosten-Pauschbetrag
in
Höhe von 51 € (102 €) - § 9a EStG
Um die Vorauszahlung auf diese steuerfreien Beträge zu vermeiden, kann der Anleger seinen Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilen, deren Gesamthöhe die genannten Beträge nicht überschreitet (also 1.421 Euro bzw. 2.842 Euro).
In Höhe des erteilten Freistellungsauftrages werden die bei dem jeweiligen Kreditinstitut anfallenden Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben.
Bei den Zinserträgen aus Wertpapieren wird auch durch das
Führen eines Stückzinskontos
(siehe:
Stückzinstopf)
ein
später ohnehin wieder zu revidierender Zinsabschlag vermieden.