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Subjekte der Besteuerung

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Steuerpflichtiger Steuerschuldner Steuerzahler Steuergläubiger Steuerträger Steuerdestinatar

Steuerpflichtiger

... ist jeder, der eine durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtung zu erfüllen hat.

Steuerpflichten sind:

Steuerschuldner:

... ist derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Der Begriff des Steuerschuldners bezieht sich nur auf die materielle Steuerpflicht. Man kann also Steuerpflichtiger sein, ohne Steuerschuldner zu sein. Jeder Steuerschuldner ist jedoch zugleich auch Steuerpflichtiger.
z.B.: Als Arbeitsloser bezieht man zwar kein zu versteuerndes Einkommen, bezahlt also keine Einkommensteuer. Man ist jedoch dem Finanzamt gegenüber auskunftspflichtig.

Steuerzahler (Steuerentrichtungspflichtiger):

... ist derjenige, der nach dem jeweiligen Steuergesetz die Steuer an den Fiskus zu zahlen (zu entrichten) hat.

i.d.R. hat der Steuerschuldner die Steuer zu entrichten (z.B. § 36 Abs. 4 EStG; §§ 29, 31 GrStG; §§ 13, 18 UStG).
In Ausnahmefällen bestimmt der Gesetzgeber jedoch jemand anderen zum Steuerzahler für Rechnung des Steuerschuldners, z.B.
bei der Lohnsteuer statt des Arbeitnehmers den Arbeitgeber (§§ 38 Abs. 3, 41a EStG),
bei der Kapitalertragsteuer statt des Gläubigers der Kapitalerträge den Schuldner der Kapitalerträge (in § 44 EStG),
bei der Versicherungsteuer statt des Versicherungsnehmers den Versicherer (in § 7 VersStG: „Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.“)

Steuergläubiger

... ist das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen (Bund, Länder oder Gemeinden), dem die Steuer zufließt.

Steuerträger

... ist derjenige, den die Steuer im Endergebnis belastet, der sie also wirtschaftlich tatsächlich trägt.

Steuerdestinatar

ist derjenige, der nach dem Willen des Gesetzgebers die Steuer wirtschaftlich tragen soll,
z.B. bei USt und den anderen Verbrauchsteuern: der Endverbraucher,
bei der ESt der Einkommensbezieher.

Muß z.B. ein Händler seine Waren unter Einstandspreis verkaufen, so mißlingt ihm offenbar trotz des Willens des Gesetzgebers die Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Endverbraucher. Der Endverbraucher bleibt dann zwar Steuerdestinatar, er ist aber nicht der Steuerträger.

 Zusammenfassung:

Steuerpflichtiger

hat eine steuerliche Verpflichtung zu erfüllen

Steuerschuldner

verwirklicht den Tatbestand der steuerlichen Leistungspflicht

Steuerzahler

entrichtet die Steuer

Steuergläubiger

erhält die Steuer

Steuerträger

trägt die Steuer wirtschaftlich

Steuerdestinatar

soll die Steuer laut Gesetzgeber wirtschaftlich tragen

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