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Selbstabzugsfähigkeit der GewSt - ein Zirkelschlussproblem

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Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abzugsfähig.
Sie mindert somit den Gewinn aus Gewerbebetrieb, damit ihre eigene Bemessungsgrundlage und somit auch sich selbst.
Um also die Gewerbesteuerschuld zu ermitteln, wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb benötigt, bei dessen Ermittlung die Gewerbesteuerschuld abzuziehen ist.
Um den Gewinn aus Gewerbebetrieb zu errechnen, wird die Höhe der Gewerbesteuerschuld benötigt, die auf dem um die Gewerbesteuerschuld geminderten Gewinn aus Gewerbebetrieb beruht.

Wie kann dieses Problem gelöst werden?

Bei einer Kapitalgesellschaft ist das aufgrund der einheitlichen Steuermesszahl recht einfach.
Beispiel:
Der "Gewerbeertrag vor Abzug der GewSt" der Beispiel AG betrage  500.000 €.
Der Hebesatz der Gemeinde betrage 400%.

Die Gewerbesteuer ist zu errechnen, indem Meßzahl und Hebesatz auf den "Gewerbeertrag nach Abzug der Gewerbesteuer" angewandt werden, also

Durch Umstellen erhält man

Das läßt sich verallgemeinern:

mit:
GewSt = Gewerbesteuerschuld,
m = Messzahl als Dezimalzahl (5% = 0,05)
h = Hebesatz als Dezimalzahl, im Beispiel also 400% = 4)
GE = Gewerbeertrag vor Abzug der Gewerbesteuer

Für die Beispiel AG ergibt sich daraus eine GewSt-Schuld in Höhe von

Hat die AG im Verlaufe des Wirtschaftsjahres GewSt-Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 60.000 Euro geleistet, muss sie eine GewSt-Rückstellung in Höhe von 23.333 Euro bilden.

Rechner zur Ermittlung der zulässigen Gewerbesteuerrückstellung

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