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Abgaben
Abgaben (genauer: Finanzabgaben):
Sammelbegriff für alle kraft öffentlicher Finanzhoheit zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Zahlungen.
Abgabe ist der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge.
Steuern
sind „... Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetztes.“ (§ 3 Abs. 1 AO)
Gebühren
sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen.
Verwaltungsgebühren: z.B. Beurkundungen,
Erteilung von Bescheinigungen, Genehmigungen, Paßgebühren, Zollabfertigungsgebühren
Nutzungsgebühren:
z.B. Müllabfuhr, Rundfunk, Fernsehen, Friedhof, Krankenhaus, Hafen
Beiträge
stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar.
(z.B. Straßenanliegerbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge, IHK-Beitrag).
Die drei Abgabenarten lassen sich somit nach folgenden Kriterien unterscheiden:
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Bei Steuern gilt im Ggs. zu Gebühren und Beiträgen grundsätzlich das Verbot der Zweckbindung einzelner Steuern an bestimmte Staatsausgaben (Prinzip der "Non-Affektation"). Im Gegenzug kann auch der Einzelne die Steuerzahlung nicht verweigern, weil er mit der Verwendung der Steuermittel nicht einverstanden ist. |
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