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Abgaben

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Abgaben (genauer: Finanzabgaben):

Sammelbegriff für alle kraft öffentlicher Finanzhoheit zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Zahlungen.

Abgabe ist der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge.

Steuern

sind „... Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand  zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetztes.“ (§ 3 Abs. 1 AO)

Gebühren

sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen.

Verwaltungsgebühren: z.B. Beurkundungen, Erteilung von Bescheinigungen, Genehmigungen, Paßgebühren, Zollabfertigungsgebühren
Nutzungsgebühren: z.B. Müllabfuhr, Rundfunk, Fernsehen, Friedhof, Krankenhaus, Hafen

Beiträge

stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar.

(z.B. Straßenanliegerbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge, IHK-Beitrag).

Die drei Abgabenarten lassen sich somit nach folgenden Kriterien unterscheiden:

  • Bei Gebühren und Beiträgen ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit zwischen Zahlung und Gegenleistung anzustreben (Äquivalenzprinzip).
    • Für Gebühren ergibt sich hieraus das individuelle Kostendeckungsprinzip,
    • für Beiträge ergibt sich das gruppenmäßige Kostendeckungsprinzip.
  • Bei Steuern soll der einzelne die Steuer gleichsam als Opfer für die Allgemeinheit zur Erreichung des Staatszweckes zahlen.
    Das Opfer soll für alle insofern gleichmäßig sein, als jeder gleich schwer daran zu tragen hat. Hieraus ergibt sich der Grundsatz der progressiven Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

    Bei Steuern gilt im Ggs. zu Gebühren und Beiträgen grundsätzlich das Verbot der Zweckbindung einzelner Steuern an bestimmte Staatsausgaben (Prinzip der "Non-Affektation"). Im Gegenzug kann auch der Einzelne die Steuerzahlung nicht verweigern, weil er mit der Verwendung der Steuermittel nicht einverstanden ist.

  • Bei Steuern spielt die Nutzung öffentlicher Einrichtungen keine Rolle.
  • Bei Gebühren ist die tatsächliche Nutzung erforderlich.
  • Bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Nutzung erforderlich.