§ 8b Börsengesetz

 

 

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde überprüft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kursmakler und der anderen zur Feststellung oder zur Ermittlung des Börsenpreises bestimmten Personen (Skontroführer) ausschließlich im Hinblick auf deren Funktion bei der Feststellung oder Ermittlung des Börsenpreises. Die Prüfung bezieht sich auf die Feststellung von Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähigkeit begründen. Die Überprüfung umfaßt sowohl die börslichen als auch die außerbörslichen Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes. Die Börsenaufsichtsbehörde kann mit dieser Prüfung ganz oder teilweise einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Skontroführer haben zu dem in Satz 1 genannten Zweck die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen einzureichenden Unterlagen unverzüglich der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat den Prüfungsbericht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen.