Banken Aktuell

Arbeitsmaterialien für den Unterricht

Autor: Werner Heiring

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Zwischengewinne bei Fondserträgen

Mit einem Zwischengewinn werden Erträge aus der Rückgabe eines Fondsanteils steuerlich erfasst,

  • die vom Inhaber noch nicht versteuert worden sind,
  • die aber bei einem Direktanleger in Wertpapiere im Falle der Veräußerung steuerpflichtig wären.

Der Zwischengewinn setzt sich zusammen aus den dem Investmentfonds im laufenden Geschäftsjahr zugeflossenen Einnahmen im Sinne des § 20 EStG, z.B.

  • Erträge aus der Einlösung von Zinsscheinen und Nullkupon-Anleihen,
  • Zinsen aus in- und ausländischen Bankguthaben,
  • Erträge aus Geldmarktpapieren,
  • Erträge aus der Einlösung von Genussscheinen,
  • Steuerpflichtige Kursgewinne aus Termingeschäften ab 01.04. 1999,
  • Zinsen aus Verkauf und Einlösung von Wandelanleihen,
  • Erträge aus Finanzinnovationen, z.B. Kombizinsanleihen,

Nicht im Zwischengewinn enthalten sind nach § 39 KAGG:

  • In- und ausländische Dividenden,
  • Realisierte und buchmäßige Kursgewinne des Fonds, sofern es keine Termingeschäfte sind,
  • Ausschüttungen auf Genussscheine,
  • Anzurechnende Körperschaftsteuer.

Zwischengewinne unterliegen der Zinsabschlagsteuer (ZASt). Entscheidend ist, dass bei der Veräußerung Zinserträge des Fonds realisiert werden.

Ankauf

Beim Kauf von Investmentanteilen gezahlte Zwischengewinne können im Kalenderjahr der Zahlung von den Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Stückzinsen abgezogen werden. Das Rechnungsjahr eines Fonds muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Das Jahr der Ausschüttung durch den Fonds sowie der Zeitpunkt der Rückgabe spielt aber bei der Berechnung des Zwischengewinns eine Rolle. Dies gilt auch für thesaurierende Investmentfonds. Für die am Jahresende noch vorhandenen Fondsanteile erhält der Anleger von der Bank oder Investmentgesellschaft einen Nachweis über die insgesamt gezahlten Zwischengewinne auf Erwerbe.

Verkauf

Bei Verkauf der Fondsanteile wird vom Zwischengewinn der Zinsabschlag einschließlich Solidaritätszuschlag (31,65 %) einbehalten, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt. Die depotführende Stelle, z.B. eine Bank, richtet dazu meist einen sogenannten "Stückzinstopf" ein. In diesen Topf fließt beim Erwerb von Fondsanteilen der im Kaufpreis enthaltene Zwischengewinn. Dieses Guthaben wird bei einer Ausschüttung oder beim Verkauf auf den zu zahlenden Zinsabschlag angerechnet.

Beispiel zur Darstellung des Zwischengewinns

Ein deutscher Anleger erwirbt 1.000 Anteile eines Aktienfonds zum Preis von 90 EUR je Stück. Im Kaufpreis sind Zwischengewinne von 1,23 EUR je Stück enthalten. Die Anteile wurden am 23.10. 1999 erworben, im Januar 2000 werden 1,50 EUR je Anteil ausgeschüttet.

  • Der Anleger kann in seiner Einkommensteuererklärung für 1999 negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe des gezahlten Zwischengewinns von 1230 EUR (1.000 x 1,23) mit positiven Einkünften verrechnen.
  • Im Jahr 2000 sind 1.500 EUR (1.000 x 1,50) als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Sofern der Anleger keine weiteren Kapitaleinnahmen hat, bleiben die Ausschüttungen wegen des Sparerfreibetrags (3.000/6.000 DM) bei Ledigen bzw. bei gemeinsam veranlagten Eheleuten steuerfrei. Weil der gezahlte Zwischengewinn 1999 zu einem Steuervorteil führt und die Ausschüttung im Jahr 2000 steuerfrei bleibt, ist die Rendite nach Steuern sogar höher als vor Steuern. Es gilt dasselbe Prinzip wie bei der Einnahmeverteilung von Stückzinsen.

Abwandlung a: Die Anteile werden im Januar 2000 kurz vor der Ausschüttung zu 92,50 EUR verkauft. Hierin sind 1,49 EUR Zwischengewinne enthalten.

  • Der Verlust im Jahre 1999 (1.230 EUR) bleibt unverändert.
  • Im Jahr 2000 streicht der Anleger aus dem Verkauf aller Anteile einen Veräußerungsgewinn von 2.240 EUR ein. Er ergibt sich aus dem Verkaufspreis minus Zwischengewinn (92,50 - 1,49) abzüglich Kaufpreis minus Zwischengewinn (90,00 - 1,23) mulipliziert mit der Anzahl der Anteile (1.000). Weil zwischen Ankauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt, muss dieser Gewinn versteuert werden.

Der Zwischengewinn ist eine Kapitaleinnahme, die dem Zinsabschlag unterliegt. Aus erhaltenem (1.490 EUR) und gezahltem Zwischengewinn (1.230 EUR) ergeben sich saldiert 260 EUR zu versteuernde Kapitaleinnahme.

Abwandlung b: Die Anteile werden erst im Jahr 2000 erworben.

  • An- und Verkauf fallen in ein Jahr, so dass der saldierte Zwischengewinn in einem Jahr mit 260 EUR versteuert wird, ein Abzug erfolgt nicht. Der Veräußerungsgewinn bleibt unverändert.

(10. Dezember 1999)